§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 10 der AVR anzuwenden ist.

2) Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Arbeitsplätzen, für die wegen einer Projekt- oder Maßnahmenförderung durch die in der Regel öffentlichen Zuschuss- und Zuwendungsgeber höchstens nach einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entsprechende Entgelte erstattet werden, gelten die entgeltrelevanten Regelungen der AVR der Höhe nach nur bis zu dem Betrag des im Vergleich herangezogenen Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes, der gemäß der jeweils geltenden Förderbestimmungen maßgeblich ist

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