§ 14 Anfechtung der Wahl

1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist.

2) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD 0124/B1-97
Leitsatz:
Die Mindestzahl der drei wahlberechtigten Dienstnehmern muss während des gesamten Wahlanfechtungsverfahrens, also auch in der Beschwerdeinstanz, erhalten bleiben (im Anschluss an BAG und BVerwG).


KGH.EKD I-0124/S19-10
Leitsätze:
1. …
2. …
3. Die Stattgabe einer Wahlanfechtung setzt voraus, dass innerhalb der Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ein Anfechtungsgrund schlüssig vorgebracht oder für das Gericht erkennbar geworden ist (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 25. Februar 2008 – II-0124/N63-07 – ZMV 2008, S. 256).
4. Die Nichtberücksichtigung verspätet eingegangener Briefwahlstimmen rechtfertigt keine Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung. Der Briefwähler trägt das Risiko der Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post.
5. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist im laufenden Wahlanfechtungsverfahren vorgebrachte Umstände, die einen eigenen Grund für die Anfechtbarkeit darstellen sollen, dürfen im Wahlanfechtungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert vorgebracht worden ist.


VerwG.EKD 0124/D34-99
Leitsätze:
1. Das Verfahren der Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung richtet sich gegen die Mitarbeitervertretung und nicht gegen den Wahlvorstand.

VerwG.EKD II-0124/F36-01
Leitsatz:
Wollen nach § 14 Abs. 1 MVG.K Anfechtungsberechtigte die Anfechtung einer Wahl darauf stützen, unter Verkennung des Begriffs der Dienststelle, § 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K seien in einer Dienststelle mehrere Mitarbeitervertretungen für jeweils einzelne Teile der Dienststelle gewählt worden, so müssen sie die Wahl aller Mitarbeitervertretungen für Teilbereiche anfechten. Die Anfechtung der Wahl nur einer dieser Mitarbeitervertretungen hat keinen Erfolg.


VerwG.EKD II-0124/F32-01
Leitsätze:
1. Eine Mitarbeitervertretungswahl ist nicht wegen Verkennung des Begriffs der Dienststelle (§ 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 MVG.K) nichtig, sondern nur anfechtbar.
2. Ist die Anfechtungsfrist verstrichen und ist der Dienststellenbegriff nicht offensichtlich verkannt, so bleibt eine durch eine Wahl für einen Teilbereich einer Dienststelle gebildete Mitarbeitervertretung für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt; ihr stehen alle Beteiligungsrechte bezogen auf den Bereich zu, von dem und für den sie gewählt wurde.


BAG 7 ABR 77/11
Leitsatz:
Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte.

VerwG.EKD  0124/14-95
Leitsatz:
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in Fällen der Fristversäumung bei der Wahlanfechtung nicht möglich. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat.


KGH.EKD II-0124/N63-07
Leitsätze:
1. Die Anfechtungsfrist des § 14 MVG.EKD ist nur dann gewahrt, wenn das Kirchengericht erster Instanz in der Lage ist, über die Anfechtung zu entscheiden. Das setzt voraus, dass der Anfechtende die Anfechtungsgründe innerhalb der Anfechtungsfrist im Einzelnen darlegt.
2. Erst wenn ein anfechtungsrelevanter Sachverhalt innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend vorgetragen ist, ist weiteren – auch außerhalb der Anfechtungsfrist nachgebrachten – Anfechtungsgründen nachzugehen.

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