§ 14 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

1) Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

2) Bei Leistungen der/des Mitarbeitenden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach § 38 Mitarbeitervertretungsgesetz. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.

Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 21 oder § 37 bis zu 39 Wochen,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeitende mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitmitarbeitenden beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe desselben Entgeltgruppenplanes werden die Mitarbeitenden der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 65,28 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8b und SD 2 bis SD 8b bzw. weniger als 104,41 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18, so erhalten die Mitarbeitenden während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 65,28 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8 und SD 2 bis SD 8 ) bzw. 104,41 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18).
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe desselben Entgeltgruppenplanes sind die Mitarbeitenden der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
Für Eingruppierungen in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans gilt Abs. 5 entsprechend, falls eine stufengleiche Höher- bzw. Herabgruppierung nach Satz 1 nicht möglich ist.

Protokollerklärung zu Abs. 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Gleiches gilt für die Garantie- und Ausgleichsbeträge, die aufgrund des § 14 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BAT-KF in der Fassung vor dem 30. Juni 2017 entstanden sind.

Protokollerklärung zu Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz:
Erhält die oder der Mitarbeitende Entgelt aus einer individuellen Endstufe, wird in der niedrigeren Entgeltgruppe eine neue individuelle Endstufe in der Weise gebildet, dass der Anteil des den Betrag der Endstufe übersteigenden Betrages am Tabellenentgelt dem in der bisherigen Entgeltgruppe entspricht.

5) Bei einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe eines anderen Entgeltgruppenplanes (Umgruppierung) werden die Mitarbeitenden derjenigen Stufe zugeordnet, die sie aufgrund der anerkannten Zeiten nach § 13 zuzüglich der seitdem berücksichtigten Stufenlaufzeiten erreicht haben, mindestens aber der ersten mit Entgelt belegten Stufe. Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Umgruppierung. Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

Das sagen die Gerichte

BAG 6 AZR 1008/12
Leitsatz:
Beruht die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung, kann insoweit keine einseitige „korrigierende“ Rückstufung erfolgen.

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