Teil A.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 (Allgemeiner Entgeltgruppenplan und 2 (Pflegepersonalentgeltgruppenplan) fallen
Stufen der Entgelttabelle
1) Die Entgeltgruppen 1a bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Allgemeinen Entgeltgruppenplan (Anlage 1) und im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan (Anlage 2) zum BAT-KF geregelt.
2) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
Ein vorgeschriebenes Praktikum nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
2a) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
3 ) Die Mitarbeitenden erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
Teil B.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 (Entgeltgruppenplan für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen) fallen.
Werkstätten für Behinderte und Berufsbildungswerke sind keine Einrichtung im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung.
1) Die Entgeltgruppen der unter die Anlage 3 Berufsgruppe 1, fallenden Mitarbeitenden umfassen die Eingangsstufe sowie zwei Erfahrungsstufen.
2) Mitarbeitende mit einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr in der jeweiligen Fallgruppe erhalten das Entgelt nach der Eingangsstufe.
3) Nach einem Jahr der Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe erhalten sie das Entgelt nach der Erfahrungsstufe 1. Nach weiteren fünf Jahren erhalten sie das Entgelt nach der Erfahrungsstufe 2.
4) Im Fall der Höhergruppierung erhalten Mitarbeitende das Entgelt der neuen Entgeltgruppe nach der Erfahrungsstufe 1. Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
5) Für die Ermittlung der Zeiten nach den Abs. 1 bis 3 können weitere Zeiten der beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
6 ) Mitarbeitende der Anlage 3, Berufsgruppe 2, erhalten keine Stufensteigerung.
Teil C.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) fallen.
1) Die Entgeltgruppen SE 2 bis SE 18 umfassen sechs Stufen.
2) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie oder er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums gelten bis zur Dauer eines Jahres als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.
3) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
4) Die Mitarbeitenden erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 1 erreichen Mitarbeitende, die in die Entgeltgruppe SE 8 b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
Für Mitarbeitende, die in Entgeltgruppen SE 4 eingruppiert sind, gilt die Stufe 4 als Endstufe.
Protokollnotiz zu Abs. 4 Satz 1 von § 13 Teil C:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums werden bis zu einem Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand.
Teil D.
Mitarbeitende, die unter die Anlage 9 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst) fallen.
1) Die Entgeltgruppen SD 2 bis SD 18 umfassen vier Stufen.
2) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Mitarbeitende über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie oder er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren, erfolgt bei Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums gelten bis zur Dauer eines Jahres als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.
3) Bei Einstellung von Mitarbeitenden in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der den BAT-KF, den MTArb-KF oder eine vergleichbare Regelung anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
4) Die Mitarbeitenden erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,
Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach sechs Jahren in Stufe 3.
Protokollnotiz zu Abs. 4 Satz 1:
Zeiten eines in den Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschriebenen Praktikums werden bis zu einem Jahr auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob das Praktikum während der Ausbildung oder im Anschluss daran absolviert wurde und ob es aus mehreren Blöcken oder einem zusammenhängenden Zeitraum bestand.