1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitervertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden. Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein.
3) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG.EKD die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus: an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat.
4) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG.EKD als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.