§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, Umbenennung

1) Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.

1a) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland heißt seit dem Jahr 2017 Diakonie Deutschland. Der Name der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Beschlussgremium für diese Arbeitsvertragsrichtlinien ist, wurde demgemäß geändert in Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland. Daher heißen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Beschluss vom 23. Januar 2014 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland.

2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht.

3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.
4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter.

5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung nur Gebrauch machen, wenn in allen Dienstverhältnissen der Einrichtung bzw. des wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 die Anwendung der AVR oder gleichwertiger Arbeitsvertragsgrundlagen vereinbart sind.

Gleichwertig sind Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind, sowie die für den Öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.

Außer Betracht bleiben Mitarbeitende

  1. mit anderen Arbeitsvertragsgrundlagen, denen ein mit der Annahme wirksam werdender Vertrag gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AVR mit einer vierwöchigen Annahmefrist angeboten wurde;
  2. die Organvertreter im handels-, stiftungs-, vereins-, oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Sinn sind;
  3. mit denen im Dienstvertrag Abweichungen von den AVR ausschließlich zu ihren Gunsten vereinbart worden sind;
  4. gemäß Anlage 1 der AVR, mit denen ein Entgelt von mindestens 10 v. H. über dem höchsten Tabellenwert der Entgeltgruppe 13 der Anlage 2 AVR vereinbart ist;
  5. mit weitergeltenden Dienstverträgen aufgrund von Betriebsübergängen, Zusammenschlüssen und Übernahmen längstens für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses.

Die jeweilige Anzahl dieser Personen ist der Mitarbeitervertretung zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt zu geben.

Hat dir der Beitrag weitergeholfen?
Nach oben scrollen