1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden. Auf
Grundlage einer Dienstvereinbarung kann eine Verbundmitarbeitervertretung auch in anderen Bedarfsfällen eingerichtet werden.
2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen ist eine Verbundmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt ein Antrag.
3) Die Verbundmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
4) Für die Verbundmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
- Bildung
- Zuständigkeit
VerwG.EKD 0124/D32-99
Leitsatz:
1. Die Zuständigkeiten der Mitarbeitervertretung und der Gesamtmitarbeitervertretung schließen einander aus. …