§ 4 Dienststellenleitung

1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.

2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD I-0124/F43-01
Leitsatz:
Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch darauf, dass die Dienststellenleitung i.S.d. § 4 Abs. 1 MVG.EKD, also die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen, sie nicht nur darüber unterrichtet, welche Personen zur Dienststellenleitung gehören, sondern auch, aus welchem Grunde diese zur Dienststellenleitung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD gehören.

LAG Hamm 7 TaBV 80/13
Leitsatz:
Einem Personalleiter, dem vertraglich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis übertragen ist, fehlt gleichwohl die Eigenschaft als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3, S. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn sein weisungsbefugter betrieblicher Vorgesetzter mit identischen vertraglichen Kompetenzen ausgestattet ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002, 1 ABR 23/01 und LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12).

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