1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
2) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen.
§ 1 AGMVG (zu § 2 Abs. 2) – EKvW
Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
a) Pfarrer und Pfarrerinnen auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst), Vikare und Vikarinnen sowie Prediger und Predigerinnen,
b) Mitglieder der Hochschulleitung an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft.
§ 1 AG.MVG-EKD (zu § 2 Abs. 2) – EKiR
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen oder als Lehrende an Hochschulen und Fachhochschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.
3) Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen (§ 3) arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.
- Heilung, Reha + Erziehung
- Gestellungsverträge
- Werkverträge
- Bundesfreiwilligengesetz
- Selbstständigkeit
VerwG.EKD I-0124/G8-02
Leitsätze:
1) Auch die erstmalige Heranführung eines unter geistig-seelischer Behinderung oder Entwicklungsdefiziten leidenden Menschen an geregelte Arbeit und an ein geregeltes Leben kann unter § 2 Abs. 1 2. Halbs. MVG.EKD fallen.
2) Überwiegend dient die Beschäftigung einem der in § 2 Abs. 1 2. Halbs. MVG.EKD genannten Zwecken, wenn dies den wesentlichen Beweggrund darstellt und das Interesse des Arbeitgebers an den Ergebnissen der Beschäftigung nicht überwiegt.
VerwG.EKD 0124/D32-99
Leitsätze:
1. …
2. Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen oder sozialen Rehabilitation sind keine Arbeitnehmer i.S. des MVG.EKD, auch wenn die Dienststelle mit ihnen Arbeitsverträge abgeschlossen hat.
BVerwG 6-P-2-99
Leitsatz:
Personen, die als Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige Arbeit leisten, sind auch dann, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG erhalten, nicht derjenigen Gruppe zuzurechnen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
…
VerwG.EKD 0124/D4-99
Leitsätze:
Eine aufgrund Gestellungsvertrages entsandte Diakonieschwester ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 MVG.EKD grundsätzlich im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts Mitarbeiterin des Arbeitsfeldes, auch wenn nach den Bestimmungen der kirchlichen oder diakonischen Lebensgemeinschaft ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsfeld (aufnehmende Dienststelle) nicht begründet wird.
Die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz MVG.EKD („soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- oder Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt“) will deren Autonomieanspruch Respekt verschaffen. Er stellt der Sache nach eine gegenständliche Einschränkung der Rechte der Mitarbeitervertretung im Hinblick auf die gestellten Angehörigen der Dienst- oder Lebensgemeinschaften dar. Eine weitere Grenze der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle kann sich zudem aus dem jeweiligen Gegenstand der Mitbestimmung ergeben.
Die „Einstellung“ einer aufgrund Gestellungsvertrages entsandten Diakonieschwester unterliegt bei der aufnehmenden Dienststelle der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 42 Buchstabe a) MVG.EKD.
VerwG.EKD 0124/11-95
Leitsatz:
Aufgrund eines Gestellungsvertrages in einer diakonischen Einrichtung tätige Rotes-Kreuz-Schwestern sind Mitarbeiterinnen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG.EKD) vom 6. November 1992 und daher wahlberechtigt zur Mitarbeitervertretung.
KGH.EKD I-0124/51-2017
Leitsätze:
1) Eine als Einstellung anzusehenden Eingliederung in die Dienststelle ist auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von anderen Unternehmen möglich, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages Tätigkeiten im Betrieb verrichten. Dazu ist aber erforderlich, dass diese gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Aufgabe zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes dient und daher vom Unternehmen organisiert werden muss. Die Beschäftigten müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein, dass die Arbeitgeberin das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat.
2) Selbst wenn die Dienststellenleitung keine ausdrückliche Anweisung für das Zusammenwirken zwischen Eigen- und Drittbeschäftigten getroffen haben sollte, ist auch dieses eine Entscheidung zur Regelung der Organisation, die damit den Beschäftigten des Fremd- und des eigenen Unternehmens überlassen bliebt. Die tägliche und sowohl räumlich als auch organisatorisch enge Zusammenarbeit auf Stationen führt bei natürlicher Betrachtung zu einer gemeinsamen Tätigkeit, in der das Miteinander der Beschäftigten von entscheidender Bedeutung ist.
3) Der Annahme einer Einstellung steht nicht entgegen, dass Beschäftigten nur zu 15 % ihrer Arbeitszeit bei einer Dienststelle und im Übrigen auf anderen Arbeitsplätzen tätig sind.
BAG 10 AZR 282/12
Leitsatz:
Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.
Arbeitsgericht Ulm 7 BV 10/11
Leitsatz:
Die Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG stellt eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG dar.
Orientierungssätze der MAV-Blog-Redaktion:
1) Bei dem Begriff der Einstellung des § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht ausschließlich auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen an, sondern auch die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb lösen das Mitbestimmungsrecht aus.
2) Die Eingliederung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber (zumindest) Anweisungen über den Arbeitseinsatz trifft.
3) Das Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen.
4) Wie bei Zivildienstleistenden gilt Entsprechendes auch in Bezug auf die Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstleistenden.
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 84/13
Leitsatz:
Eine Fachkrankenschwester im Operationsdienst (OP-Krankenschwester), die in die Planung und Koordinierung durchzuführenden Operationen seitens der Klinik verbindlich einbezogen wird, den hygienischen Bestimmungen der Klinik und den Anweisungen des behandelnden Arztes unterliegt, ist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.