Nachrichten-Archiv

Präambel

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der „Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD” vom

Weiterlesen »

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Mitarbeitende genannt –, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für a) Chefärztinnen oder Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,b) Auszubildende,

Weiterlesen »

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der/dem Mitarbeitenden ist eine Ausfertigung auszuhändigen. 2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. 3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden,

Weiterlesen »

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

1) Die Mitarbeitenden haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2) Die Mitarbeitenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Weiterlesen »

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

1) Mitarbeitende können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Mitarbeitende an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. Protokollerklärungen zu Abs. 1:1) Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder

Weiterlesen »

§ 5 Qualifizierung

1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Mitarbeitenden und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen und diakonischen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Qualifikation in diesem Sinn ist als Teil der Personalentwicklung zu verstehen. 2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach dieser

Weiterlesen »

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2) Für Mitarbeitende in Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich. Als Krankenhäuser gelten: Krankenhäuser einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, medizinische Institute von Krankenhäusern oder sonstige Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch

Weiterlesen »

§ 6a Kurzarbeit

1) Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen. 2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

Weiterlesen »

§ 7 Sonderformen der Arbeit

1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeitende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei

Weiterlesen »

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, SE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7 30 % in den

Weiterlesen »

§ 9 Teilzeitbeschäftigung

1) Mit Mitarbeitenden ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf

Weiterlesen »

§ 10 Eingruppierung

1) Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (Anlage 1), des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans (Anlage 2), des Entgeltgruppenplanes für Stammkräfte in Qualitäts- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (Anlage 3), des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) oder des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst

Weiterlesen »

§ 11 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

1) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 10 Abs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 10 Abs. 2) und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und

Weiterlesen »

§ 12 Tabellenentgelt

1) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 2) Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4a, Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage

Weiterlesen »

§ 13 Entgelte der unter die Anlage 1 bis 3 und 8 bis 9 fallenden Mitarbeitenden

Teil A.Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 (Allgemeiner Entgeltgruppenplan und 2 (Pflegepersonalentgeltgruppenplan) fallen Stufen der Entgelttabelle 1) Die Entgeltgruppen 1a bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Allgemeinen Entgeltgruppenplan (Anlage 1) und im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan (Anlage 2) zum BAT-KF geregelt. 2) Bei Einstellung werden die Mitarbeitenden der Stufe 1 zugeordnet, sofern

Weiterlesen »

§ 14 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

1) Die Mitarbeitenden erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. 2) Bei Leistungen der/des Mitarbeitenden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt

Weiterlesen »

§ 15 Kinderzulage, Leistungsentgelt

Mitarbeitende erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz21 oder nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, eine monatliche Zulage in Höhe von 128,16 Euro. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Protokollnotiz:Sobald die Sätze für die Leistungszulage nach § 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst über drei Prozent steigen, wird analog zu den

Weiterlesen »

§ 16 Erschwerniszuschläge

1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. 2 ) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Abs. 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeentwicklung, mit besonders starker Schmutz- oder

Weiterlesen »

§ 17 Nicht voll leistungsfähige Mitarbeitende

1) Mit einer bzw. einem Mitarbeitenden, die bzw. der bei ihrer bzw. seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein gemindertes Entgelt vereinbart werden. Dieses darf den Betrag der Stufe 2 der Entgeltgruppe 1 nicht

Weiterlesen »

§ 18 Entgelt von Teilzeitmitarbeitenden

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitmitarbeitende das Tabellenentgelt (§ 12) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeitender entspricht.

Weiterlesen »

§ 19 Jahressonderzahlung

1) Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2) Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 8, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 9, SD 2 bis SD 9 90 v.H. in den Entgeltgruppen 9 bis 12, S 6 bis

Weiterlesen »

§ 20 Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit nichts abweichend geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am 16ten des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der bzw. dem Mitarbeitenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag, gilt der

Weiterlesen »

§ 21 Entgelt im Krankheitsfall

1) Werden Mitarbeitende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Abs. 6; ein Verschulden in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit

Weiterlesen »

§ 22 Jubiläumszuwendung

Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen und von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von zehn Tagen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Weiterlesen »

§ 23 Sterbegeld

Beim Tode von Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes nicht geruht hat, wird der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner oder den Kindern oder einer anderen Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe

Weiterlesen »

§ 24 Zusatzversoorgung

1) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finanzierung der Pflichtbeiträge und der bis zum 31.12.2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden. 2) Abs. 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der

Weiterlesen »

§ 25 Erholungsurlaub

1) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt

Weiterlesen »

§ 26 Zusatzurlaub

1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 3 oder 3a Satz 1 zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach

Weiterlesen »

§ 27 Sonderurlaub

1) Mitarbeitenden ist auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn sie, mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen, insbesondere, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich war, eine

Weiterlesen »

§ 28 Arbeitsbefreiung

1 ) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Mitarbeitende unter Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Abs. 6 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag b) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines

Weiterlesen »

§ 28a Regenerationstage

1) Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 oder Fallgruppe 2 Anmerkung 4 oder nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.Ausgenommen sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs

Weiterlesen »

§ 29 Befristete Arbeitsverträge

1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag nach

Weiterlesen »

§ 30 Führung auf Probe

1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. 2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 bzw. SE 15 oder SD 15 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. 3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber,

Weiterlesen »

§ 31 Führung auf Zeit

1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: in den Entgeltgruppen 10 bis 12 und SE 15 bis SE 18 sowie SD 15 bis SD 18 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige

Weiterlesen »

§ 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Mitarbeitende das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente erreicht hat, jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). 2) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der

Weiterlesen »

§ 33 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 6) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8

Weiterlesen »

§ 34 Zeugnis

1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeitenden Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis). 2) Aus triftigen Gründen können Mitarbeitende auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). 3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Mitarbeitenden ein Zeugnis über

Weiterlesen »

§ 35 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

1) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie für die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Protokollerklärung zu Abs. 1:Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt. 2) Sofern

Weiterlesen »

§ 36 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen oder Ansprüche

Weiterlesen »

§ 37 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

Für Mitarbeitende, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 21 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort. Die/der Mitarbeitende kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn § 21 Anwendung finden soll.

Weiterlesen »

§ 38 Mitarbeitende als Lehrkräfte

1) Die folgenden Abs. gelten für Mitarbeitende als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) sowie an Fachhochschulen. Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des kirchlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Lehrkräfte im

Weiterlesen »

§ 40 Mitarbeitende als Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

1) § 6 Abs. 1, 3 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienste von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit dem in der Anlage 10 festgelegten Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer entsprechenden Vollbeschäftigten gewertet werden. 2) § 6 Abs. 6 Satz 2 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der

Weiterlesen »

§ 41 Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen

1) Diese Regelungen gelten für Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen. Freizeiten im Sinne der Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden erhalten für die Dauer und im Rahmen der

Weiterlesen »
Nach oben scrollen