Betriebsrat kann bei Ausgestaltung der Dienstwagennutzung mitbestimmen
Gestattet der Arbeitgeber einzelnen oder einer Gruppe von Beschäftigten, die ihnen überlassenen Dienstwagen auch privat zu nutzen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung dieser Nutzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.