Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Betriebsratskündigung wegen eigenmächtiger Urlaubstage

Ein für die Betriebsratsarbeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender darf wegen zweier eigenmächtig genommener unbezahlter Urlaubstage nicht unbedingt gekündigt werden. Der eigenmächtige Urlaubsantritt stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, begründet aber nicht in jedem Fall die Kündigung, urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Abmahnung: Unzulässige Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

Mahnt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen einer Verletzung von Amtspflichten ab, darf er keine vertraglichen Sanktionen wie eine Kündigung androhen. Tut er dies doch, kann das Betriebsratsmitglied verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

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Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Hotelkosten beim Seminar

Zu den notwendigen Kosten für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds gehört auch die Übernachtung am Seminarort. Das gilt selbst dann, wenn eine Übernachtung nicht genehmigt wurde, aber zum Zeitpunkt der Teilnahme am Seminar kurzfristig erforderlich wird – so das BAG.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

Ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit praktisch nie während der Arbeitsstunden, z. B. eines Zeitungszustellers, stattfinden kann.

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Bild von Ralph auf Pixabay
Arbeitsschutz
Harald Afholderbach

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

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Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Mitbestimmung bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Beabsichtigt der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

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