E-Mail – Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation im Betrieb notwendigen softwarebasierten Anwendungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Die Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation im Betrieb notwendigen softwarebasierten Anwendungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ein Gesamtbetriebsrat (GBR) darf trotz der Corona-Pandemie seine Sitzung als Präsenzsitzung abhalten. Der Arbeitgeber kann das nicht verbieten und auf eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verweisen, wenn in der Sitzung geheim durchzuführende Wahlen anstehen. So das LAG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren.
Manche Seminaranbieter locken bei einer Schulung mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs. Ob die Betriebsräte diese Geräte behalten dürfen, ist aber fraglich. Denn der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen. Der Anspruch auf Sachmittel greift hier nicht – so das Arbeitsgericht Lüneburg.
Abmahnungen gegen Betriebsratsmitglieder können die Betriebsratsarbeit beeinträchtigen. Diese können sich mit einer Klage wehren. Ein Beschlussverfahren können sie aber nur dann einleiten, wenn die Abmahnung allein ihr Betriebsratsamt betrifft.
Ohne WhatsApp geht privat oft fast gar nichts mehr in Sachen Kommunikation, könnte man meinen. Doch wie sieht es mit der beruflichen Nutzung aus, insbesondere auch aus Betriebsratssicht? Schließlich könnten auch Interessenvertretungen sich in Gruppen bequem austauschen. Doch die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind beträchtlich – und das ist eigentlich noch untertrieben.
Der Arbeitgeber muss die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, wenn es erforderlich ist. Das Arbeitsentgelt darf er deshalb nicht mindern.
Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen jährlich fünf Tage zusätzlicher Urlaub zu. Weiß der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung, muss er die Berechtigten von sich aus darauf hinweisen. Unterlässt er dies, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Urlaubstage verfallen – so das LAG Niedersachsen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei Arbeitsunfällen von Beschäftigten zu informieren. Das BAG hat entschieden, dass dieses Auskunftsrecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal gilt.
Der Betriebsrat hatte in der Vergangenheit nur sporadisch Einsicht in die Lohnlisten genommen. 2016 forderte er die Arbeitgeberin auf, ihm regelmäßig Einsicht zu gewähren. Vorgelegt wurden dem Betriebsrat nur anonymisierte Listen der gezahlten Bruttolöhne und – gehälter.
Ist eine Betriebsvereinbarung wirksam, wenn der Betriebsratsbeschluss fehlt? Können die Mitglieder stillschweigend zustimmen? Kann der Arbeitgeber sich auf Vertrauensschutz berufen? Nein – sagt jetzt das LAG Düsseldorf. Eine Betriebsvereinbarung kommt nur durch förmlichen Beschluss zustande – ähnlich wie ein Gesetz. Ohne diesen geht nichts.
Internetseite des Teamer*innen-Arbeitskreises „Kirche“
beim DGB-Bildungswerk NRW e.V.