Nachrichten-Archiv

MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Halbgott in weiß – leitender Angestellter?

Wie selbstverständlich werden Chefärzte oft als leitende Angestellte zumindest im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG qualifiziert. … Eine recht aktuelle Entscheidung des ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2015 – 5 BV 24/15) bestätigt das.

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Das »Schwarze Brett« ist out

Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen Internetzugang zum Arbeitsplatz und die Teilhabe am externen E-Mail-Verkehr verlangen. Vorausgesetzt, die Zugänge sind zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Eingruppierung: Zustimmung ganz oder gar nicht

Wird der Betriebsrat zu einer Eingruppierung angehört, muss er die Anfrage eindeutig beantworten. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist unwirksam. Dass der Arbeitgeber das Zugesagte auch einhält, muss der Betriebsrat anderweitig sicherstellen.

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Außenansicht des Bundesarbeitsgerichts, Eingang - © BAG
Mitarbeitervertretung
Harald Afholderbach

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu

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