Betriebsrat ist über Personalplanung zu unterrichten
Der Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung in Personalangelegenheiten. Dafür hat die Arbeitgeberin alle Tatsachen bekannt zu geben, die sie zur Grundlage ihrer Personalplanung machen möchte.
Der Betriebsrat hat das Recht auf Unterrichtung in Personalangelegenheiten. Dafür hat die Arbeitgeberin alle Tatsachen bekannt zu geben, die sie zur Grundlage ihrer Personalplanung machen möchte.
Wie selbstverständlich werden Chefärzte oft als leitende Angestellte zumindest im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG qualifiziert. … Eine recht aktuelle Entscheidung des ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2015 – 5 BV 24/15) bestätigt das.
Der Betriebsrat kann für jedes seiner Mitglieder einen Internetzugang zum Arbeitsplatz und die Teilhabe am externen E-Mail-Verkehr verlangen. Vorausgesetzt, die Zugänge sind zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich.
Wird der Betriebsrat zu einer Eingruppierung angehört, muss er die Anfrage eindeutig beantworten. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist unwirksam. Dass der Arbeitgeber das Zugesagte auch einhält, muss der Betriebsrat anderweitig sicherstellen.
Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebs- oder Personalrat kann das Gericht nur diejenigen Kündigungsgründe für die Rechtfertigung der Kündigung heranziehen, die der Arbeitgeber auch gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat als Grund zur Kündigung vorgetragen hat.
Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, sich nach ihrer Rückkehr beim Arbeitgeber zurückzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben – so das BAG.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber jederzeit die notwendigen Informationen verlangen, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Eines konkreten Anlasses für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es nicht.
Internetseite des Teamer*innen-Arbeitskreises „Kirche“
beim DGB-Bildungswerk NRW e.V.