§ 16 Erschwerniszuschläge
1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. 2 ) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Abs. 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeentwicklung, mit besonders starker Schmutz- oder