§ 26 Zusatzurlaub
1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 3 oder 3a Satz 1 zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach