§ 6 Wahlvorschläge
1) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform eingereicht werden muss; abweichend hiervon ist in Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Unterschrift eines oder einer Wahlberechtigten ausreichend. 2) Der Wahlvorstand prüft