§ 35 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
1) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie für die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Protokollerklärung zu Abs. 1:Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt. 2) Sofern