
SMS an Kollegin mit Hi Arschloch führt zu fristloser Kündigung
Bezeichnet eine Arbeitnehmerin eine Kollegin als „faule Sau“ und begrüßt sie diese mit „Hi Arschloch“, kann ihr fristlos gekündigt werden.
Bezeichnet eine Arbeitnehmerin eine Kollegin als „faule Sau“ und begrüßt sie diese mit „Hi Arschloch“, kann ihr fristlos gekündigt werden.
Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebs- oder Personalrat kann das Gericht nur diejenigen Kündigungsgründe für die Rechtfertigung der Kündigung heranziehen, die der Arbeitgeber auch gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat als Grund zur Kündigung vorgetragen hat.
Der Weg zur Kündigung kann steinig sein. Im Fall der verhaltensbedingten Kündigung führt er, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht in seinen Grundfesten erschüttert, über die Abmahnung.
Steht ein Arbeitnehmer im Verdacht, seine Arbeitszeit intensiv auch für privates Internet-Surfen zu nutzen, darf der Arbeitgeber den Browserverlauf des Computers kontrollieren. Zwar handelt es sich dabei um die Auswertung personenbezogener Daten, dennoch sei die Kontrolle zur Missbrauchskontrolle auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 12. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 5 Sa 657/15). Ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht.
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte nicht zum Personalgespräch herbeizitieren. Ist ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit mehrfach zu angeordneten Personalgesprächen mit seinem Chef nicht erschienen, darf ihm deshalb nicht gekündigt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Donnerstag, 14. Januar 2016, veröffentlichten Urteil.
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, am Sonntag in seinen Hausbriefkasten zu schauen. Wirft der Arbeitgeber dort sonntags ein Kündigungsschreiben ein, gilt dieses frühestens am darauf folgenden Montag als zugegangen. Der Zugangszeitpunkt ist maßgeblich für die Kündigungsfrist.
Sturheit und die Weigerung, in den Briefkasten zu schauen, sind keine tauglichen Strategien, um den Zugang einer Kündigung zu verhindern. Das geht aus einem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 26.03.2015 hervor
Legt sich eine Altenpflegerin während des Nachtdienstes schlafen, muss sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ihr Verhalten ist ein »wichtiger Grund«, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so das LAG Rheinland-Pfalz.
Arbeitnehmer die über mehrere Jahre hinweg aufgrund Kurzerkrankungen gehindert sind ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen und hierdurch dem Arbeitgeber hohe Lohnfortzahlungskosten entstehen, laufen Gefahr, dass ihnen eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ins Haus steht.
Wer seinem Chef mit der Presse droht, muss mit einer Kündigung rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 15.07.2014, veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 5 Sa 60/14). Es bestätigte damit die Entlassung eines ehemaligen Assistenten der Geschäftsführung eines Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Rheinland-Pfalz.