Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt

Beschäftigte dürfen Kritik am Arbeitgeber äußern – allerdings sollte sie sachlich begründet sein. Es rechtfertigt keine Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhebt, weil die Personalabteilung seine Überstunden über Monate nicht bezahlt hat.

Weiterlesen »
Bild von Csaba Nagy auf Pixabay
MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Betriebsratsmitglieder dürfen Tablets nicht behalten

Manche Seminaranbieter locken bei einer Schulung mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs. Ob die Betriebsräte diese Geräte behalten dürfen, ist aber fraglich. Denn der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen. Der Anspruch auf Sachmittel greift hier nicht – so das Arbeitsgericht Lüneburg.

Weiterlesen »
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Rauswurf wegen Beleidigungen per WhatsApp ist rechtmäßig

Ein Arbeitnehmer, der einen Mitarbeiter per WhatsApp mehrfach wegen seiner Herkunft und seines Glaubens massiv beleidigt, kann dafür fristlos gekündigt werden – trotz Schwerbehinderung und 22 Jahren Betriebszugehörigkeit. Dies bestätigt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Weiterlesen »
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Wann die Kündigung zugeht

Ein häufiger Streitpunkt: Wann hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten? Die alte Regel, dass ein Schreiben im Hausbriefkasten dem Empfänger bis 17.00 Uhr des gleichen Tages zugeht, ist nicht allgemeingültig – schon gar nicht bei einer Zustellung im Ausland.

Weiterlesen »
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

BAG: Fristlose Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Will der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, muss er in aller Regel die Kündigungsfrist einhalten. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur erlaubt, wenn er den Arbeitnehmer unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann. Auch hier gelten die Grundsätze der Sozialauswahl – so das BAG.

Weiterlesen »
Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Nach 22 Jahren ist wieder eine Befristung ohne Sachgrund möglich

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist verboten, wenn zwischen den Parteien zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung, wonach dies nur für einen Zeitraum von drei Jahren gelten soll, hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen. Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen 22 Jahre lagen.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen