Von Zustimmung der Beschäftigten abhängige Betriebsvereinbarung unwirksam

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Arbeitsrecht

Ampel einigt sich auf digitale Arbeitsverträge

Die Re­gie­rungs­frak­tio­nen pla­nen Än­de­run­gen zur Bü­ro­kra­tie­ent­las­tung. Als Teil davon sol­len künf­tig Ar­beits­ver­trä­ge ein­fach per E-Mail ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Quelle: Beck aktuell

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Bild von Susanne Plank auf Pixabay
Arbeitsrecht

Zu spät zur Arbeit wegen Streik: Das gilt für Beschäftigte

Streiks im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sind unbeliebt, aber legitime Mittel des Arbeitskampfs. Wer als Arbeitnehmer nicht im Ausstand ist, muss dennoch pünktlich zur Arbeit kommen. Sonst drohen im Einzelfall Abmahnungen oder Lohnkürzungen. Denn das Wegerisiko trägt jeder Arbeitnehmer selbst. Hier einige Tipps, wie Beschäftigte dem Ärger vorbeugen können. Quelle: Bund-Verlag

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Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat dür­fen die Gel­tung einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht davon ab­hän­gig ma­chen, dass die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zu­stim­men. Eine sol­che Re­ge­lung wi­der­spre­che den Struk­tur­prin­zi­pi­en der Be­triebs­ver­fas­sung, die eine nor­ma­ti­ve Wir­kung für Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen vor­se­hen, be­ton­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem Be­schluss vom 28.07.2020.

Quelle: Beck aktuell

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