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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Was gilt beim Klimastreik für Arbeitnehmer?

Am vergangenen Freitag sind wieder Millionen von Menschen weltweit auf die Straßen gegangen, um für den Klimaschutz zu demonstrieren. Aber dürfen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit überhaupt zum Klimastreik? Welche Sanktionen drohen vom Arbeitgeber? Und was kann der Betriebsrat für die Beschäftigten tun? Antworten gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler im Interview.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

BAG: Fristlose Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Will der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, muss er in aller Regel die Kündigungsfrist einhalten. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur erlaubt, wenn er den Arbeitnehmer unter Einsatz aller zumutbaren Mittel nicht weiter beschäftigen kann. Auch hier gelten die Grundsätze der Sozialauswahl – so das BAG.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Nach 22 Jahren ist wieder eine Befristung ohne Sachgrund möglich

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist verboten, wenn zwischen den Parteien zuvor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung, wonach dies nur für einen Zeitraum von drei Jahren gelten soll, hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen. Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen 22 Jahre lagen.

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Arbeitsrecht
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Urlaubstage sind nicht stückelbar

Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm den Erholungsurlaub »gestückelt« in halben Tagen gewährt, an denen er auf einem familieneigenen Weingut arbeiten will. Der Arbeitgeber kann dies verweigern, weil er damit den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht erfüllen würde.>

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Diskriminierende Kündigung in der Probezeit

Weil die gesundheitlichen Einschränkungen einer schwerbehinderten Auszubildenden gravierender seien als angenommen, kündigte die Stadt Gelsenkirchen einer jungen Rollstuhlfahrerin in der Probezeit. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für diskriminierend und damit unwirksam.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Das Recht, seine Meinung frei zu äußern, ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Ohne dieses Recht kann ein demokratischer Rechtsstaat nicht funktionieren. Auch Arbeitnehmer*innen darf von ihren Arbeitgebern grundsätzlich kein Knebel verpasst werden. Wie sieht es aber in der Praxis aus? Ein Beitrag in unserer Reihe zum Jubiläum des Grundgesetzes.

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