Nachrichten-Archiv

MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

MAV-Handbuch 2024 erhältlich

Auch 2024 wird das MAV-Handbuch wieder in einer neuen Auflage herausgegeben. Wie die bisherigen Ausgaben enthält das MAV-Handbuch die wichtigsten Regelungen rund um den Bundesangestelltentarifvertrag – Kirchliche Fassung (BAT-KF). Das MAV-Handbuch richtet sich vor allem an die Mitarbeitervertretungen in deren Dienststellen der BAT-KF angewendet wird. Neben den kirchlichen Regelungen sind wieder einige wichtige staatliche Gesetze,

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (06)

Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit In § 40 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) wurde mit Buchstabe i die Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird eingeführt. Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie bedingt hat die  Arbeit im Homeoffice und mobile Arbeit stark zugenommen. Daher war der

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (05)

Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen Der Begriff ‘überwachen’ wurde im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) bisher stets vermieden. So wird bspw. in § 35 bei den ‘Allgemeinen Aufgaben’ beschrieben, dass die Mitarbeitervertretung (MAV) dafür eintreten soll, dass die gesetzlichen Bestimmungen usw. eingehalten werden. Nause schreibt im Kommentar zum MVG-EKD (Joussen|Mestwerdt|Nause|Spelge) zu § 35

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Arbeitgeber Kirche
Harald Afholderbach

Kir­chen­kreis muss schwerbehinderte Bewerber*in nicht einladen

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. Dass eine (verfasst-)kirchliche Arbeitgeber*in überhaupt nicht alle Möglichkeiten ausschöpft sich für Inklusion einzusetzen, ist

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Arbeitgeber Kirche
Harald Afholderbach

Kirchliche Arbeitgeber: Nur eingeschränkte Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsrichtlinien

Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en kirch­li­cher Ar­beit­ge­ber un­ter­lie­gen nur einer ein­ge­schränk­ten ge­richt­li­chen In­halts­kon­trol­le dar­auf, ob sie mit hö­her­ran­gi­gem zwin­gen­dem Recht und den guten Sit­ten ver­ein­bar sind. Das hat das BAG be­kräf­tigt und eine Re­ge­lung in den AVR DW-EKD be­stä­tigt. Quelle: Beck-aktuell

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (04)

Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern 25 Jahre zu spät 1997 haben die beiden großen christlichen Kirchen ihr gemeinsames Sozialwort ‘Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit’ zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland herausgegeben. Zum Thema ‘Grundkonsens einer zukunftsfähigen Gesellschaft’ schreiben die Kirchen unter der Randziffer 154: ‘… Um

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (03)

Kirchenmitgliedschaft keine Voraussetzung mehr ACK-Klausel für Rechtsbeistände fällt weg Die Mitarbeitervertretung (MAV) kann sich bei einer Auseinandersetzung vor dem Kirchengericht durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Wegen der Komplexität des Kirchengerichtsverfahrens ist die Beauftragung eines Rechtsbeistands sinnvoll. $ 61 Abs. 4 (a. F.): (4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (02)

‘Nicht mehr betteln’ Übernahme der Kosten für sachkundige Personen Die Mitarbeitervertretung kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen hinzuziehen. Bisher war es aber vor der Hinzuziehung erforderlich, dass die Dienststellenleitung der Kostenübernahme zugestimmt hat. $ 30 Abs. 2 (a. F.): (2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die

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Arbeitgeber Kirche
Harald Afholderbach

Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (01)

Deja Vu!? Endlich Unternehmensmitbestimmung – oder doch nicht? Mit großen Erwartungen haben die Mitarbeitervertretungen auf die EKD-Synode 2023 geblickt. Der zur Synode vorgelegte Gesetzesentwurf machte Hoffnung. Sehr konkret wurde in dem Entwurf die zukünftige Unternehmensmitbestimmung beschrieben. Auch wenn bei den unternehmerischen Entscheidungen die Dienstgeber letztendlich das Sagen hat, hätte eine verbindliche Unternehmensmitbestimmung einen erheblich Einfluss

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Die Interessenabwägung macht den Unterschied

In 17 Jahren war der 59-jährige Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens vier Mal zu spät gekommen und hatte deshalb schon Abmahnungen erhalten. Dem Arbeitgeber war es nun zu viel. Er kündigte. Den anschließenden Kündigungsschutzprozess gewann der DGB Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht Berlin meinte, die Kündigung sei unverhältnismäßig. Quelle: DGB-Rechtsschutz

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