Kir­chen­kreis muss schwerbehinderte Bewerber*in nicht einladen

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Dass eine (verfasst-)kirchliche Arbeitgeber*in überhaupt nicht alle Möglichkeiten ausschöpft sich für Inklusion einzusetzen, ist allerdings befremdlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht – Pressemeldung zu AZ 8 AZR 318/22

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