Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (06)

Die neuesten Beiträge

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Arbeitsrecht

Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

Weiterlesen »
Arbeitsrecht

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

Weiterlesen »

Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit

In § 40 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) wurde mit Buchstabe i die Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird eingeführt.

Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie bedingt hat die  Arbeit im Homeoffice und mobile Arbeit stark zugenommen. Daher war der Schritt, dieses Aufgabenfeld auch im MVG-EKD zu berücksichtigen, zu erwarten, zumal im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz schon eine entsprechende Regelung eingeführt wurde.

Das MVG-EKD geht aber über die Regelung im BetrVG hinaus. Während die Betriebsräte nur bei dem ‘WIE’ – der Ausgestaltung von mobiler Arbeit – mitbestimmen, hat die MAV Aufgaben bei ‘OB’ und ‘WIE’ – der Einführung und Ausgestaltung.

Das ‘klassische’ Homeoffice ist eigentlich keine mobile Arbeit. Schoof definiert ‘Mobile Arbeit’ in Betriebsratsarbeit von A – Z folgendermaßen:

Mobile Arbeit / Mobile Telearbeit / Mobile Working:
In diesem Fall ist der Beschäftigte nur noch gelegentlich im Betrieb (er verfügt dort meist über keinen eingerichteten Arbeitsplatz). Seine Arbeit findet an ständig wechselnden Einsatzorten statt (z. B. Außendienstmitarbeiter, Servicepersonal).
Arbeitsaufträge werden erledigt durch Verwendung mobiler Endgeräte wie Handy, Smartphone, Laptop, Tablet-PC, Notebook.
Mobile Arbeit ist nicht immer auch digitale Arbeit. Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erfassen alle Tätigkeiten, die online und offline außerhalb des Betriebs durchgeführt werden, ob per Computer, Telefon oder mit Papiermedien.

 

Für die MAV wird eine wichtige Aufgabe sein, durch eine gute Dienstvereinbarung die Bedingungen für ‘Mobile Arbeit’ zu Gunsten der Mitarbeiter*innen festzulegen.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen