Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (04)

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Arbeitsrecht

Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Arbeitsrecht

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern

25 Jahre zu spät

1997 haben die beiden großen christlichen Kirchen ihr gemeinsames Sozialwort ‘Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit’ zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland herausgegeben.

Zum Thema ‘Grundkonsens einer zukunftsfähigen Gesellschaft’ schreiben die Kirchen unter der Randziffer 154: ‘… Um so wichtiger erscheint angesichts dieser Entwicklung das Ziel, die Arbeitswelt und die Gesellschaft insgesamt kinder- und familienfreundlicher zu gestalten. Neben einer Verbesserung der Einkommen von Familien geht es hier u. a. um eine Erhöhung der Zeitsouveränität der Beschäftigten und um die kindergerechte Gestaltung städtischer und ländlicher Lebensräume sowie um die Bereitstellung bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraums für Familien mit Kindern durch wohnungspolitische Maßnahmen. …

2024 hat die Ev. Kirche in Deutschland endlich ihre eigene Forderung von 1997 auch in ihrem eigenen Mitarbeitervertretungsgesetz berücksichtigt: Als allgemeine Aufgabe der Mitarbeitervertretung wird die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit neu aufgenommen.

Die Gestaltung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine wichtige Aufgabe der  Mitarbeitervertretungen MAV). Für die MAV geht es darum Lösungen für den Spagat zwischen Erwerbs- und Sorgearbeit zu finden und durchzusetzen. Die Aufnahme des Themas in den Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 35 MVG-EKD kann dabei hilfreich sein.

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