Nachrichten-Archiv

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Rechtsprechung
Harald Afholderbach

Beschäftigter mit Behinderung: Neuer Arbeitsplatz vor Kündigung

Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, darf der Arbeitgeber schon in der Probezeit nicht einfach kündigen. Er muss prüfen, ob er ihn auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann, der seinen Fähigkeiten entspricht – sofern dies den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet – so der Europäische Gerichtshof.

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ver.di
Harald Afholderbach

ver.di’s Kammertöne – neue Ausgabe

Die Pflegekammer in NRW hat am 20. Januar 2023 ihre Hauptsatzung beschlossen. Zurzeit wird die Hauptsatzung durch das Ministerium geprüft. Am 24. Februar 2023 findet die nächste Kammerversammlung statt. In ihr soll der Vorstand und die Präsident*in gewählt werden. Die ver.di-Vertreter*innen in der Pflegekammer begleiten die Entwicklungen in der Kammer kritisch. Hier das aktuelle ver.di-Flugblatt

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MVG
Harald Afholderbach

Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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MVG
Harald Afholderbach

Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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MVG
Harald Afholderbach

Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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MVG
Harald Afholderbach

Ausschüsse

Kosten der MAV-Arbeit In § 23a Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist die Ausschussarbeit der Mitarbeitervertretung geregelt. Das MVG legt dabei zum einen die allgemeine Ausschussarbeit und zum anderen den ‚Sonderfall‘ des Ausschusses für Wirtschaftsfragen fest. Ausschussarbeit kann für die MAV-Arbeit einige Vorteile bringen: Sie unterstützt die Arbeitsteilung in der MAV. Ausschüsse können der Arbeitserleichterung dienen. Ausschüsse können

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