In § 23a Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) ist die Ausschussarbeit der Mitarbeitervertretung geregelt. Das MVG legt dabei zum einen die allgemeine Ausschussarbeit und zum anderen den ‚Sonderfall‘ des Ausschusses für Wirtschaftsfragen fest.

Ausschüsse

Ausschussarbeit kann für die MAV-Arbeit einige Vorteile bringen:

  • Sie unterstützt die Arbeitsteilung in der MAV.
  • Ausschüsse können der Arbeitserleichterung dienen.
  • Ausschüsse können zu einer Intensivierung der MAV-Arbeit führen.
  • Durch die Ausschussarbeit können die Kompetenzen der MAV-Mitglieder besser gefördert und genutzt werden.

Ausschüsse müssen aus mindestens 3 MAV-Mitgliedern bestehen. Das bedeutet, dass Ausschüsse erst in MAVen ab 5 Mitgliedern gebildet werden können.

In MAVen mit drei Mitgliedern kann die MAV natürlich auch arbeitsteilig vorgehen. Ihr steht es frei, einzelne MAV-Mitglieder im Rahmen des MVG mit Aufgaben zu beauftragen.TIPP 1

Ansonsten ist die MAV frei Ausschüsse zu bilden, soweit sich die Aufgabe der Ausschüsse auf das Aufgabenspektrum der MAV beziehen.

Für die Bildung eines Ausschusses und die Beschreibung seiner Aufgaben ist die einfache Mehrheit der MAV ausreichend. Anders sehen das Fey | Rehren, die im PraxisKommentar unter § 23a Rz. 4 eine Dreiviertelmehrheit zur Bildung von Ausschüssen als zwingend ansehen. Dem kann so nicht gefolgt werden, da sich die Notwendigkeit einer Dreiviertelmehrheit ausschließlich auf die Übertragung und den Widerruf von Aufgaben zur selbständigen Erledigung bezieht (s. unten).

Die MAV sollte zur Bildung einen Beschluss mit folgenden Inhalten fassen:
– Errichtung des Ausschusses,
– Anzahl der Mitglieder,
– konkrete Festlegung der Mitglieder und
– möglichst genaue Beschreibung des Arbeitsauftrages.TIPP 2

Ausschüsse können ständig oder befristet bis zur Erreichung eines Zwecks eingerichtet werden.

Hier einige Beispiele aus der Praxis:

  • In großen Dienststellen mit vielen Personalangelegenheiten gemäß § 42 MVG kann die Bildung eines Personalausschusses sinnvoll sein. Er könnte beispielsweise den Auftrag bekommen, die durch die Dienststellenleitung vorgelegten Personalmaßnahmen zu prüfen und der MAV eine Beschlussempfehlung zu geben.
  • Informationstechnologie ist für die MAV oft ein großes Arbeitsfeld. In den EDV-Ausschuss sollten MAV-Mitglieder eingesetzt werden, die sich für das Thema begeistern. Der Ausschuss könnte beispielsweise beauftragt werden eine Dienstvereinbarung vorzubereiten oder die Einhaltung einer bestehenden Vereinbarung zu überwachen.
  • Ein Stiefkind der MAV-Arbeit ist häufig die Öffentlichkeitsarbeit. Hiermit könnte die MAV ihren Öffentlichkeitsausschuss beauftragen.
  • Die MAV möchte ein Thema schwerpunktmäßig bearbeiten und der Dienststellenleitung konkrete Maßnahmen vorschlagen. Die Aufgabe ‚Arbeitsschutz‘ mit allen ihren Facetten wäre hier beispielhaft zu nennen.

Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung

Das MVG lässt es zu, den Ausschüssen der MAV Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Für die Übertragung – aber auch für ihren Widerruf – ist bei der Beschlussfassung eine Dreiviertelmehrheit der MAV-Mitglieder (nicht nur der anwesenden Mitglieder!) erforderlich.

Angenommen die MAV überträgt dem Personalausschuss die Aufgabe selbständig über die von der Dienststellenleitung beantragten Personalmaßnahmen zu entscheiden. Auf den ersten Blick scheint diese Bestimmung eine gewisse Attraktivität zu haben. Das einzelne MAV-Mitglied muss sich nicht mehr mit jeder einzelnen Personalmaßnahme auseinandersetzen. Möglicherweise bleibt dadurch mehr Zeit für andere MAV-Aufgaben oder die Sitzungen der MAV können deutlich gestrafft werden.

Allerdings beinhaltet diese Bestimmung auch Risiken:

  • Beschlüsse zu fassen ist die ureigene Aufgabe der gesamten MAV (§ 26 MVG). Durch die Übertragung gibt das Gremium Einflussmöglichkeiten ab.
  • Einem Ausschuss einer 5-, 7- oder 9-köpfigen MAV kann gegen den Willen der Ausschussmitglieder die selbständige Erledigung nicht mehr entzogen werden. Schlimmstenfalls könnte ein Ausschuss ein ‚Eigenleben‘ und sich eine MAV in der MAV entwickeln.
Die MAV sollte, zumindest solange für den Widerruf ebenfalls die Dreiviertelmehrheit benötigt wird, auf eine Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung an ihre Ausschüsse verzichten.TIPP 3

Der Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen kann nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.

Was ist nach der Bildung des Ausschusses zu tun?

§ 23a MVG gibt keine weiteren Hinweise zur Konstituierung eines Ausschusses. Eine Vorsitzende für den Ausschuss ist trotzdem zu wählen. Zum einen verlangt § 27 MVG, das über die Sitzungen der Ausschüsse Niederschriften anzufertigen sind und diese von der Vorsitzenden des Ausschusses mit zu unterzeichnen sind, und zum anderen ist der Ausschuss ein Kollegialorgan, das insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung und der damit verbundenen Vertretung im Mitbestimmungsverfahren nach § 38 MVG eine Vorsitzende benötigt.

Die Dienststellenleitung muss über die Bildung von Ausschüssen zunächst nicht informiert werden. Erst wenn dem Ausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, bzw. diese wieder entzogen werden, muss der Dienststellenleitung dies schriftlich mitgeteilt werden.

Das einzelne Ausschussmitglied muss sich aber ggf. gemäß § 19 MVG abmelden, wenn es Ausschussarbeit (= MAV-Arbeit) ausübt.

Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG wird in einem eigenen MVG-Stichwort behandelt.

Quellen:
  • Baumann-Czichon | Gathmann | Germer: MVG-EKD – Der neue Kommentar für die Praxis
  • Fey | Rehren: MVG-EKD – PraxisKommentar
  • Deppisch | Feulner | Jung | Schleitzer: Die Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z
  • Böttcher: Geschäftsführung des Betriebsrats
  • Fricke | Grimberg | Wolter: Betriebsratsarbeit mit System

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