Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen:
- Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein.
Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse!
- Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann.
Wir Teamer*innen beim DGB-Bildungswerk NRW e.V. vertreten die Auffassung, dass diese Art der Beschlussfassung nicht vorgenommen werden sollte. Zu einer ordentlichen Beschlussfassung gehört u. E., dass die MAV-Mitglieder Für und Wider direkt austauschen können. Das geht im Umlaufverfahren nicht.
Das sieht auch der staatliche Gesetzgeber so, denn im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird diese Art der Beschlussfassung explizit ausgeschlossen.
Zum Verfahren:
A. Umlaufbeschluss
Das MVG-EKD beschreibt nicht, wie ein Umlaufbeschluss abläuft. Nicht unüblich scheint das Umlaufverfahren bei Wohnungseigentümtergemeinschaften – also im Vereinsrecht – zu sein. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 32 BGB. Auch hier muss die Beschlussfassung grundsätzlich in einer Versammlung erfolgen. In Absatz 2 ist aber als Ausnahme der schriftliche Beschluss vorgesehen. Die Schriftform ist ebenfalls im BGB (§ 126 BGB) festgelegt.
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(Achtung: Mit elektronischer Form ist nicht E-Mail gemeint – siehe § 126a BGB)
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Für das Umlaufverfahren gibt es im Wesentlichen zwei Varianten:
- Das Schreiben für den Umlaufbeschluss wird an jedes einzelne MAV-Mitglied adressiert
und muss somit natürlich entsprechend oft ausgedruckt, unterschrieben und verteilt
bzw. versandt werden. Jedes MAV-Mitglied schickt dann seinen unterschriebenen Beschluss
zurück. - Es wird nur ein Schreiben für den schriftlichen Beschluss erstellt, das von einem zum
anderen MAV-Mitglied wandert, bis es die/der MAV-Voritzende vom letzten Unterschreibenden
zurückerhält.
Bitte daran denken: Ein Beschluss im Umlaufverfahren muss im nächsten Protokoll der
MAV-Sitzung dokumentiert werden.
B. Es war einmal – Der telefonische Beschluss
Mit der aktuellen Änderung im MVG-EKD, in der die Beschlussfassung durch Video- oder
Telefonkonferenz ermöglicht wurde, fiel die fernmündliche Beschlussfassung in § 26 MVGEKD
weg. Es ist also nicht mehr möglich, dass die/der MAV-Vorsitzende ein MAV-Mitglied
nach dem anderen anruft und diese ihre Zustimmung geben.
Merke: Bei der Video- oder Telefonkonferenz muss die MAV beschlussfähig sein
(mehr als die Hälfte der MAV-Mitglieder).
Fazit
Ein Beschluss im Umlaufverfahren dürfte in der Praxis kaum einen Vorteil bringen. Einen
zeitlichen Gewinn kann man kaum erkennen, zumindest wenn sich die MAV wöchentlich
oder alle zwei Wochen zu einer Sitzung trifft. Eine Alternative könnte die Video- oder Telefonkonferenz
sein, in der sich alle MAV-Mitglieder zu einer Sitzung – ggf. nur zu einem Tagesordnungspunkt
– trifft. Aber auch dabei darf niemand dem Verfahren widersprechen.