Umlaufbeschluss

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Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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Sitzungen

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen:

  1. Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein.

Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse!

  1. Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann.

Wir Teamer*innen beim DGB-Bildungswerk NRW e.V. vertreten die Auffassung, dass diese Art der Beschlussfassung nicht vorgenommen werden sollte. Zu einer ordentlichen Beschlussfassung gehört u. E., dass die MAV-Mitglieder Für und Wider direkt austauschen können. Das geht im Umlaufverfahren nicht.
Das sieht auch der staatliche Gesetzgeber so, denn im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird diese Art der Beschlussfassung explizit ausgeschlossen.

Zum Verfahren:

A. Umlaufbeschluss

Das MVG-EKD beschreibt nicht, wie ein Umlaufbeschluss abläuft. Nicht unüblich scheint das Umlaufverfahren bei Wohnungseigentümtergemeinschaften – also im Vereinsrecht – zu sein. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 32 BGB. Auch hier muss die Beschlussfassung grundsätzlich in einer Versammlung erfolgen. In Absatz 2 ist aber als Ausnahme der schriftliche Beschluss vorgesehen. Die Schriftform ist ebenfalls im BGB (§ 126 BGB) festgelegt.

Für das Umlaufverfahren gibt es im Wesentlichen zwei Varianten:

  1. Das Schreiben für den Umlaufbeschluss wird an jedes einzelne MAV-Mitglied adressiert
    und muss somit natürlich entsprechend oft ausgedruckt, unterschrieben und verteilt
    bzw. versandt werden. Jedes MAV-Mitglied schickt dann seinen unterschriebenen Beschluss
    zurück.
  2. Es wird nur ein Schreiben für den schriftlichen Beschluss erstellt, das von einem zum
    anderen MAV-Mitglied wandert, bis es die/der MAV-Voritzende vom letzten Unterschreibenden
    zurückerhält.

Bitte daran denken: Ein Beschluss im Umlaufverfahren muss im nächsten Protokoll der
MAV-Sitzung dokumentiert werden.

B. Es war einmal – Der telefonische Beschluss

Mit der aktuellen Änderung im MVG-EKD, in der die Beschlussfassung durch Video- oder
Telefonkonferenz ermöglicht wurde, fiel die fernmündliche Beschlussfassung in § 26 MVGEKD
weg. Es ist also nicht mehr möglich, dass die/der MAV-Vorsitzende ein MAV-Mitglied
nach dem anderen anruft und diese ihre Zustimmung geben.

Merke: Bei der Video- oder Telefonkonferenz muss die MAV beschlussfähig sein
(mehr als die Hälfte der MAV-Mitglieder).

Fazit

Ein Beschluss im Umlaufverfahren dürfte in der Praxis kaum einen Vorteil bringen. Einen
zeitlichen Gewinn kann man kaum erkennen, zumindest wenn sich die MAV wöchentlich
oder alle zwei Wochen zu einer Sitzung trifft. Eine Alternative könnte die Video- oder Telefonkonferenz
sein, in der sich alle MAV-Mitglieder zu einer Sitzung – ggf. nur zu einem Tagesordnungspunkt
– trifft. Aber auch dabei darf niemand dem Verfahren widersprechen.

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