Nachrichten-Archiv

Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kündigung nach häufigen unterschiedlichen Kurzerkrankungen

Ein BEM abzulehnen, ist meist keine gute Entscheidung! Häufige und unterschiedliche Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hinweisen und eine negative Gesundheitsprognose begründen. Sind weitere erhebliche Fehlzeiten und damit Kosten für den Arbeitgeber zu erwarten, könne eine Kündigung gerechtfertigt sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom

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Harald Afholderbach

Zugang eines Einwurf-Einschreibens: BAG schließt sich BGH an

Wird das Ein­wurf-Ein­schrei­ben von der Deut­schen Post AG in den Brief­kas­ten ge­legt, gilt der An­schein des Zu­gangs zu post­üb­li­chen Zei­ten an die­sem Tag. Das BAG schloss sich nun dem BGH in die­ser für den Ver­sand von Kün­di­gun­gen per Ein­wurf-Ein­schrei­ben pro­zes­su­al re­le­van­ten Frage an. Quelle: Beck aktuell

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Harald Afholderbach

Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an der Frist an, sie schei­ne zu kurz. Quelle: Beck aktuell

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Prävention hat Vorrang vor Kündigung eines Schwerbehinderten

Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf auch in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorbehaltlos gekündigt werden. Denn vor Ausspruch einer Kündigung während der sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber zunächst das gesetzlich vorgesehene Präventionsverfahren durchführen und gegebenenfalls zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt ausloten, ob eine Weiterbeschäftigung mit Präventionsmaßnahmen doch noch möglich ist, entschied

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Die Interessenabwägung macht den Unterschied

In 17 Jahren war der 59-jährige Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens vier Mal zu spät gekommen und hatte deshalb schon Abmahnungen erhalten. Dem Arbeitgeber war es nun zu viel. Er kündigte. Den anschließenden Kündigungsschutzprozess gewann der DGB Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht Berlin meinte, die Kündigung sei unverhältnismäßig. Quelle: DGB-Rechtsschutz

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Kündigung trotz positivem BEM

Eine Conditorei-Helferin fehlte in den Jahren 2020 bis 2022 häufiger wegen Krankheit. Der Arbeitgeber, ein namhaftes Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das tiefgekühlte Backwaren wie Torten und Brötchen herstellt, führte ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch und kündigte dann das Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsgericht Rheine hat das BEM-Verfahren allerdings mit einem positiven Ergebnis geendet. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig.

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Keine Kündigung kurz vor Rente

Je länger ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten beschäftigt war, desto eher sind vom Arbeitgeber häufige Kurzzeiterkrankungen in jüngster Zeit hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf die schwere Arbeit zurückzuführen sind und der Beschäftigte kurz vor der Rente steht, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil

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