Nachrichten-Archiv

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Prävention hat Vorrang vor Kündigung eines Schwerbehinderten

Schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf auch in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht vorbehaltlos gekündigt werden. Denn vor Ausspruch einer Kündigung während der sogenannten Wartezeit muss der Arbeitgeber zunächst das gesetzlich vorgesehene Präventionsverfahren durchführen und gegebenenfalls zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt ausloten, ob eine Weiterbeschäftigung mit Präventionsmaßnahmen doch noch möglich ist, entschied

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Schwerbehindertenvertretung
Harald Afholderbach

Präsentationsvorlage „Ihre SBV stellt sich vor“

Als frischgewählte Schwerbehindertenvertretung ist es besonders wichtig, sich im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Eine neue, einfach anpassbare PowerPoint-Präsentation hilft dabei. Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

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Rechtsprechung
Harald Afholderbach

Beschäftigter mit Behinderung: Neuer Arbeitsplatz vor Kündigung

Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, darf der Arbeitgeber schon in der Probezeit nicht einfach kündigen. Er muss prüfen, ob er ihn auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann, der seinen Fähigkeiten entspricht – sofern dies den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet – so der Europäische Gerichtshof.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Entschädigung für Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts einholen, bevor er einen schwerbehinderten Menschen kündigen kann. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorschrift, kann eine rechtswidrige Benachteiligung vorliegen. Für einen Anspruch auf Entschädigung bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte – so das Bundesarbeitsgericht.

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Rechtsprechung
Harald Afholderbach

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat ein umfangreiches Informationsrecht. So auch bei einer tariflichen Leistungsbeurteilung. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kürzlich in einer Entscheidung festgestellt.

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Effektiver Kündigungsschutz bei Behinderung

Bewahrt der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen vor dem Job-Verlust? Offizielle Zahlen belegen: Das muss sich bessern. Hilfreiche Verfahren zum Schutz behinderter Menschen werden kaum genutzt. Rolf Klabunde stellt in »Gute Arbeit« (GA) 7-8/2017 das Präventionsverfahren nach SGB IX vor.

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