Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (07)
Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten. Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht,