Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (07)

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Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Ampel einigt sich auf digitale Arbeitsverträge

Die Re­gie­rungs­frak­tio­nen pla­nen Än­de­run­gen zur Bü­ro­kra­tie­ent­las­tung. Als Teil davon sol­len künf­tig Ar­beits­ver­trä­ge ein­fach per E-Mail ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Quelle: Beck aktuell

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Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt

Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten.

Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht, wenn die Dienststellenleitung sich entschieden hat, die Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter*in die Mitberatung durch die MAV verlangte. Das setzte Voraus, dass sie durch die Dienststellenleitung  über ihr Recht auch informiert wurde.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung nicht praxistauglich gewesen sei. 

Richtig ist sicher, dass Schadensersatzforderungen der Dienststellenleitung auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sehr häufig vorkommen. Umso weniger ist die Abschaffung die Schutzregelung nachzuvollziehen.

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