
Bundesgerichtshof betont umfassende Beratungspflicht der Sozialträger
Sachbearbeiter eines Sozialträgers müssen sich grob auch mit Leistungen anderer Träger auskennen und gegebenenfalls entsprechende Hinweise geben.
Sachbearbeiter eines Sozialträgers müssen sich grob auch mit Leistungen anderer Träger auskennen und gegebenenfalls entsprechende Hinweise geben.
Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Anästhesiefacharzt war in einem Landkreis für mehrere Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig. Nachdem eine der Kliniken eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und die Rentenversicherung von einer abhängigen Beschäftigung und damit auch von einer Versicherungspflicht ausging, klagte der Arzt beim Sozialgericht. Sowohl
Arbeitnehmer*innen, die während ihrer Arbeit „frische Luft schnappen“ oder wegen eines Unwetters nach ihrem abgestellten Fahrrad sehen wollen, stehen dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei einem Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit sind Beschäftigte gesetzlich versichert. Aber greift der Versicherungsschutz auch, wenn man sich auf dem Weg zur Arbeit verfährt?
Verlässt ein Beschäftigter außerhalb der üblichen Pausenzeiten seinen Arbeitsplatz, um eine Zigarettenpause einzulegen, ist er nicht gesetzlich unfallversichert. So das SG Karlsruhe im Falle einer Monteurin, die von einem Gapelstapler erfasst worden war, als sie 15 Minuten vor Pausenbeginn den Arbeitsplatz verließ.
Wer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall hat, erhält in vielen Fällen Hilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Schutz gilt grundsätzlich für die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In bestimmten Fällen sind aber auch Umwege versichert. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Ein Impfschaden nach einer Grippeschutzimpfung ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn der Arbeitgeber die Impfung empfohlen und der Betriebsarzt sie vorgenommen hat. Mit einem am Montag, 10. August 2015, bekanntgegebenen Urteil hat dies das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum entschieden.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Arbeitnehmer mit Wirbelsäulenleiden im Streit mit ihrer Berufsgenossenschaft gestärkt.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz umfasst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist hingegen nicht versichert.