Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt

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Marketing statt verbesserter Arbeitsbedingungen: ver.di wirft Pflegekammer NRW fraglichen Umgang mit Steuergeldern vor

Innerhalb kürzester Zeit sind verschiedene Missstände innerhalb der Pflegekammer NRW öffentlich geworden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) kritisiert dabei die Rolle der Kammerpräsidentin Sandra Postel und den Umgang der Kammer mit Steuergeldern scharf. Für Unruhe innerhalb der Kammer sorgte die Anfang Juli bekanntgewordene Auftragsvergabe an eine Marketingagentur, deren kostenintensive Maßnahmen laut ver.di nicht unter die

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Arbeitszeit

Wie viel Arbeit darf es sein?

Die FDP pocht auf einer Flexibilisierung der Arbeitszeit. Gehört der Acht-Stunden-Tag bald der Vergangenheit an? Arbeitsrechtler erläutern, was gesetzlich möglich ist. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an der Frist an, sie schei­ne zu kurz. Quelle: Beck aktuell

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Das Landessozialgericht Hessen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Anästhesiefacharzt war in einem Landkreis für mehrere Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig.

Nachdem eine der Kliniken eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und die Rentenversicherung von einer abhängigen Beschäftigung und damit auch von einer Versicherungspflicht ausging, klagte der Arzt beim Sozialgericht.

Sowohl Arzt als auch Klinik gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus.

Der Arzt begründete so: Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht sind der Argumentation des Arztes nicht gefolgt. Sie begründeten so:

Der Facharzt sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Die Geräte der Klinik habe er genutzt. Außerdem habe er seine Schichteinsätze mit der Klinik abgestimmt.
Er war Teil eines Teams von Ärzten und Pflegekräften.
Ein Unternehmerrisiko habe der Arzt nicht tragen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemeldung des LSG Hessen

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