Verstoß gegen Unfallverhütungsbestimmungen: 150000 € Schmerzensgeld

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Marketing statt verbesserter Arbeitsbedingungen: ver.di wirft Pflegekammer NRW fraglichen Umgang mit Steuergeldern vor

Innerhalb kürzester Zeit sind verschiedene Missstände innerhalb der Pflegekammer NRW öffentlich geworden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di NRW) kritisiert dabei die Rolle der Kammerpräsidentin Sandra Postel und den Umgang der Kammer mit Steuergeldern scharf. Für Unruhe innerhalb der Kammer sorgte die Anfang Juli bekanntgewordene Auftragsvergabe an eine Marketingagentur, deren kostenintensive Maßnahmen laut ver.di nicht unter die

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Arbeitszeit

Wie viel Arbeit darf es sein?

Die FDP pocht auf einer Flexibilisierung der Arbeitszeit. Gehört der Acht-Stunden-Tag bald der Vergangenheit an? Arbeitsrechtler erläutern, was gesetzlich möglich ist. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Frist für verspätete Kündigungsanfechtung bei Schwangerschaft wohl zu kurz

Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der Drei-Wo­chen-Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an der Frist an, sie schei­ne zu kurz. Quelle: Beck aktuell

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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 7 Sa 231/16) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Auszubildende in einer Arztpraxis wurde von dem Arzt mit einer Blutentnahme bei einem Patienten mit einer Hepatitis-C-Infektion beauftragt. Er stellte ihr zu diesem Zweck Kanülen zur Verfügung, die wegen der Gefahr einer Nadelstichverletzung nicht mehr zugelassen waren. Auf die Aufforderung ihr sichere Kanülen zur Verfügung zu stellen, wurde die Arzthelferin durch den Arzt auf die Verwendung von Handschuhen verwiesen.

Tatsächlich kam es zu einer Nadelstichverletzung und die Auszubildende infizierte sich mit Hepatitis C. Durch eine notwendige Interferontherapie kam es zu Komplikationen, die eine Schwerbehinderteneigenschaft zur Folge hatte. Der Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) stellte fest, dass der Arzt gegen seine Schutzpflichten verstoßen und er drohende Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommen hat. Das LAG geht daher von einem bedingten Vorsatz aus, der zur einer Haftung des Arbeitgebers führt.

Quellen:

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