Bundesgerichtshof betont umfassende Beratungspflicht der Sozialträger

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Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen
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Unzureichend beraten: Schadenersatz von Sozialhilfe wegen nicht empfohlenen Rentenantrags
Sachbearbeiter eines Sozialträgers müssen sich grob auch mit Leistungen anderer Träger auskennen und gegebenenfalls entsprechende Hinweise geben. Hierauf sind die Bürger angewiesen, damit unser kompliziertes Sozialsystem überhaupt funktioniert, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 2. August 2018, verkündeten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 466/16).

Quelle: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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