Nachrichten-Archiv

MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss ist über die wirtschaftliche und finanzielle Lage in dem Unternehmen zu unterrichten in dem er gebildet ist. Er ist nicht berechtigt, Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des beherrschenden Unternehmens zu verlangen, selbst wenn enge steuerrelevante Beziehungen (Organschaft) zwischen beiden Unternehmen bestehen.

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Betriebsratsmitglieder dürfen Tablets nicht behalten

Manche Seminaranbieter locken bei einer Schulung mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs. Ob die Betriebsräte diese Geräte behalten dürfen, ist aber fraglich. Denn der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen. Der Anspruch auf Sachmittel greift hier nicht – so das Arbeitsgericht Lüneburg.

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Datenschutz
Harald Afholderbach

WhatsApp: Nutzung im Betriebsrat erlaubt?

Ohne WhatsApp geht privat oft fast gar nichts mehr in Sachen Kommunikation, könnte man meinen. Doch wie sieht es mit der beruflichen Nutzung aus, insbesondere auch aus Betriebsratssicht? Schließlich könnten auch Interessenvertretungen sich in Gruppen bequem austauschen. Doch die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind beträchtlich – und das ist eigentlich noch untertrieben.

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Bild von Shahid Abdullah auf Pixabay
MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Betriebsrat darf Zwitschern!

Betriebsräte können die verfassungsrechtlich garantiere Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Davon umfasst ist auch die öffentliche Meinungsäußerung via Twitter zu betrieblichen Angelegenheiten.

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Verlust des Mitbestimmungsrechts

Verletzt der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, so kann dieser Unterlassung geltend machen. Ausnahmsweise kann das Ausüben des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich sein. Und zwar dann, wenn der Betriebsrat sich zuvor der Kooperation mit dem Arbeitgeber verweigert hat.

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MAV-Arbeit
Harald Afholderbach

Einsicht in nicht-anonymisierte Lohnlisten

Der Betriebsrat hatte in der Vergangenheit nur sporadisch Einsicht in die Lohnlisten genommen. 2016 forderte er die Arbeitgeberin auf, ihm regelmäßig Einsicht zu gewähren. Vorgelegt wurden dem Betriebsrat nur anonymisierte Listen der gezahlten Bruttolöhne und – gehälter.

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