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Harald Afholderbach

Arbeitsminister will Betriebsratsvergütung regeln

Anfang des Jahres hatte ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern für Aufsehen gesorgt. Die Richter befassten sich unter anderem mit den Grundsätzen für eine »hypothetischen Gehaltsentwicklung« und der Entwicklung über die Vergleichsgruppe für Betriebsräte. Jetzt soll eine Expertenkommission bis Anfang Juli Vorschläge für eine Anpassung des BetrVG entwickeln.

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E-Mail- und Internetzugang für den Betriebsrat

Betriebsräte haben Anspruch auf E-Mail und Internet. Ein separater, vom Arbeitgeber unkontrollierbarer Zugang kann für jedes einzelne Betriebsratsmitglied erforderlich sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gremium. Das einzelne Mitglied ist nicht legitimiert, einen solchen Zugang einzuklagen – so das LAG Köln.

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Keine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss

Eine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss ist unwirksam. Es reicht nicht aus, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Vereinbarung ausgehandelt und unterschrieben hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 21.06.2022, veröffentlichten Urteil (AZ: 1 AZR 233/21). Das gilt auch, wenn der Betriebsrat quasi zuschaute und den Vorsitzenden gewähren ließ.

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Minderheitenschutz für Betriebsräte

Jedes Mitglied eines Betriebsrats muss Zugang zum Betriebsratsbüro und den dortigen Unterlagen haben. Das Gesetz sieht eine Art „Minderheitenschutz“ vor, auch um eine Kontrolle der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen, wie das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt in einem Eilbeschluss entschied (AZ: 1 TaBVGa 1/21).

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Keine Kündigung bei Fehlinformation des Betriebsrats

Stellt die Arbeitgeberin in ihrer Information an den Betriebsrat über die Kündigung eines Mitarbeiters bewusst einen falschen Sachverhalt dar, ist die Anhörung als unzureichend anzusehen, die Kündigung ist unwirksam. Ein nachfolgender Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bleibt in diesem Falle unbegründet.

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GBR darf trotz Corona Präsenzsitzung abhalten

Ein Gesamtbetriebsrat (GBR) darf trotz der Corona-Pandemie seine Sitzung als Präsenzsitzung abhalten. Der Arbeitgeber kann das nicht verbieten und auf eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verweisen, wenn in der Sitzung geheim durchzuführende Wahlen anstehen. So das LAG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren.

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Von Zustimmung der Beschäftigten abhängige Betriebsvereinbarung unwirksam

Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat dür­fen die Gel­tung einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht davon ab­hän­gig ma­chen, dass die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zu­stim­men. Eine sol­che Re­ge­lung wi­der­spre­che den Struk­tur­prin­zi­pi­en der Be­triebs­ver­fas­sung, die eine nor­ma­ti­ve Wir­kung für Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen vor­se­hen, be­ton­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt in einem Be­schluss vom 28.07.2020.

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