Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (07)

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Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt

Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten.

Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht, wenn die Dienststellenleitung sich entschieden hat, die Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter*in die Mitberatung durch die MAV verlangte. Das setzte Voraus, dass sie durch die Dienststellenleitung  über ihr Recht auch informiert wurde.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung nicht praxistauglich gewesen sei. 

Richtig ist sicher, dass Schadensersatzforderungen der Dienststellenleitung auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sehr häufig vorkommen. Umso weniger ist die Abschaffung die Schutzregelung nachzuvollziehen.

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