Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (07)

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Arbeitsrecht

Betriebsrat? Ja. Unbefristeter Job? Nicht zwingend!

Befristet eingestellte Arbeitnehmer können mit der Wahl in den Betriebsrat nicht einen unbefristeten Folge-Arbeitsvertrag verlangen. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Belege vorbringen kann, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, urteilte am Mittwoch, 18.06.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 50/24). In solch einem Fall könne

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Arbeitsrecht

Krank wegen Tattoo, Arbeit­geber muss nicht zahlen

Eine Frau lässt sich tätowieren und kann anschließend wegen einer Entzündung der Tätowierung nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung. Das war rechtmäßig, bestätigt nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Quelle: Legal Tribune Online

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Allgemein

Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt

Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten.

Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht, wenn die Dienststellenleitung sich entschieden hat, die Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter*in die Mitberatung durch die MAV verlangte. Das setzte Voraus, dass sie durch die Dienststellenleitung  über ihr Recht auch informiert wurde.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung nicht praxistauglich gewesen sei. 

Richtig ist sicher, dass Schadensersatzforderungen der Dienststellenleitung auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sehr häufig vorkommen. Umso weniger ist die Abschaffung die Schutzregelung nachzuvollziehen.

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