Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung
Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen
Der Begriff ‘überwachen’ wurde im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) bisher stets vermieden. So wird bspw. in § 35 bei den ‘Allgemeinen Aufgaben’ beschrieben, dass die Mitarbeitervertretung (MAV) dafür eintreten soll, dass die gesetzlichen Bestimmungen usw. eingehalten werden. Nause schreibt im Kommentar zum MVG-EKD (Joussen|Mestwerdt|Nause|Spelge) zu § 35 Rz. 28: … Dieses wird zu Unrecht als „Überwachung“ oder „umfassender Überwachungsauftrag“ (AKS/Scheer MVG.EKD § 35 Rn. 26; BGG § 35 Rn. 5; Fey/Rehren MVG.EKD § 35 Rn. 10) bezeichnet. …
Bei der neuen Aufgabe zum Thema ‘Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern’ wird aber ausdrücklich die Überwachung als Aufgabe genannt.
In der Praxis wird die MAV insbesondere die Aufgaben nach § 13 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wahrzunehmen haben. Nach § 10 EntgTranspG haben die Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch. Mit ihrem Auskunftsanspruch müssen sich die Beschäftigten an die Arbeitnehmer*innenvertretung wenden, die das Auskunftsverlangen dann erfüllt.
Damit die MAV diese Aufgabe erfüllen kann, hat sie nach § 34 MVG-EKD ein Einsichtsrecht in die ‘Brutto-Entgeltlisten (war bisher gängige Rechtsprechung und wurde jetzt neu als Informationsrecht im MVG-EKD aufgenommen). Ob das zweimalige Einsichtsrecht im Jahr für die Überwachung der Entgeltgleichheit ausreichend ist, wird sicher die Rechtsprechung noch zu klären haben. Das BetrVG jedenfalls kennt diese Einengung des Informationsrechts nicht.