Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (05)

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen

Der Begriff ‘überwachen’ wurde im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) bisher stets vermieden. So wird bspw. in § 35 bei den ‘Allgemeinen Aufgaben’ beschrieben, dass die Mitarbeitervertretung (MAV) dafür eintreten soll, dass die gesetzlichen Bestimmungen usw. eingehalten werden. Nause schreibt im Kommentar zum MVG-EKD (Joussen|Mestwerdt|Nause|Spelge) zu § 35 Rz. 28: … Dieses wird zu Unrecht als „Überwachung“ oder „umfassender Überwachungsauftrag“ (AKS/Scheer MVG.EKD § 35 Rn. 26; BGG § 35 Rn. 5; Fey/Rehren MVG.EKD § 35 Rn. 10) bezeichnet. …

Bei der neuen Aufgabe zum Thema ‘Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern’ wird aber ausdrücklich die Überwachung als Aufgabe genannt.

In der Praxis wird die MAV insbesondere die Aufgaben nach § 13 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wahrzunehmen haben. Nach § 10 EntgTranspG haben die Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch. Mit ihrem Auskunftsanspruch müssen sich die Beschäftigten an die Arbeitnehmer*innenvertretung wenden, die das Auskunftsverlangen dann erfüllt.

Damit die MAV diese Aufgabe erfüllen kann, hat sie nach § 34 MVG-EKD ein Einsichtsrecht in die ‘Brutto-Entgeltlisten (war bisher gängige Rechtsprechung und wurde jetzt neu als Informationsrecht im MVG-EKD aufgenommen). Ob das zweimalige Einsichtsrecht im Jahr für die Überwachung der Entgeltgleichheit  ausreichend ist, wird sicher die Rechtsprechung noch zu klären haben. Das BetrVG jedenfalls kennt diese Einengung des Informationsrechts nicht.

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