Kirchenkreis muss schwerbehinderte Bewerber*in nicht einladen
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. Dass eine (verfasst-)kirchliche Arbeitgeber*in überhaupt nicht alle Möglichkeiten ausschöpft sich für Inklusion einzusetzen, ist