Arbeitsvertragsrichtlinien kirchlicher Arbeitgeber unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle darauf, ob sie mit höherrangigem zwingendem Recht und den guten Sitten vereinbar sind. Das hat das BAG bekräftigt und eine Regelung in den AVR DW-EKD bestätigt.
Quelle: Beck-aktuell