Nachrichten-Archiv

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

BEM ist nicht gleich BEM

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte wegen Krankheit kündigen, muss aber zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. In diesem Rahmen muss er dem Betroffenen klar mitteilen, was die Ziele des BEM sind. Und er muss die Rehabilitationsträger einbeziehen. Sonst ist das BEM fehlerhaft und die Kündigung unwirksam – so das LAG Hessen.

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Allgemein
Harald Afholderbach

Herbstzeit ist Krankheitszeit

November und Dezember bringen nicht nur mehr trübes Wetter, auch Erkältungen und grippale Infekte nehmen jetzt zu. Die sollten Sie natürlich möglichst zuhause auskurieren und nicht mit auf die Arbeit nehmen, wo Sie andere Kolleg/innen anstecken könnten. Entscheidend ist es aber in jedem Fall, sich krank zu melden und ein paar andere rechtliche Formalien zu beachten, damit Ihrer Genesung auch bei anderen Erkrankungen keine böse arbeitsrechtliche Überraschung folgt.

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Arbeitsschutz
Harald Afholderbach

Das sind die Grenzen der Gefährdungsbeurteilung

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangen. Doch der Anspruch hat seine Tücken. Er richtet sich darauf, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird. Konkretes kann der Arbeitnehmer nicht einfordern – so nun das LAG Berlin Brandenburg, das zugleich eine 12-Stundenschicht hier für zulässig hält.

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Arbeitsschutz
Harald Afholderbach

Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Gesetzliche Vorschriften über maximal zulässige Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es genauso wie ein “Hitzefrei” auf der Arbeit nicht. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen.

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Rufbereitschaft ist Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15), dass die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und in der er verpflichtet ist, auf Abruf seines Arbeitgebers kurzfristig zur Verfügung zu stehen (Rufbereitschaft), Arbeitszeit ist. Quelle: Anwaltskanzlei Finkeldei

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