Nachrichten-Archiv

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Arbeitnehmer muss unter Umständen eine SMS vom Chef auch in Freizeit lesen

Einem Arbeitnehmer kann auch in seiner Freizeit das Lesen einer SMS von seinem Chef über den konkreten Arbeitsbeginn zumutbar sein. Sieht die betriebliche Regelung eines Rettungsdienstunternehmens vor, dass der konkrete Arbeitsbeginn für als Springer eingesetzte Notfallsanitäter einen Tag zuvor mitgeteilt wird, muss der Beschäftigte die Arbeitgeber-Weisung auch abrufen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in

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Sozialrecht
Harald Afholderbach

So beantragst Du Kinderkrankentage

Wenn das Kind krank ist, bist Du als Elternteil laut Gesetz von der Arbeit freigestellt. Aber wie sieht es finanziell aus? Nur in seltenen Fällen zahlt Dir Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter. Deswegen gibt es das Kinderkrankengeld. Und bei dem erwartet Dich 2024 eine Neuerung. Quelle: Finanztip

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Mitbestimmung bei Verbot privater Handynutzung

Ein Arbeitgeber kann die private Handynutzung im Job während der Arbeitszeit verbieten, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Eine entsprechende Weisung ist nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten betrifft – so das Bundesarbeitsgericht. Quelle: Bund-Verlag (Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist noch nicht veröffentlicht)

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Kündigung trotz positivem BEM

Eine Conditorei-Helferin fehlte in den Jahren 2020 bis 2022 häufiger wegen Krankheit. Der Arbeitgeber, ein namhaftes Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das tiefgekühlte Backwaren wie Torten und Brötchen herstellt, führte ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch und kündigte dann das Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsgericht Rheine hat das BEM-Verfahren allerdings mit einem positiven Ergebnis geendet. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig.

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MVG
Harald Afholderbach

Tagesordnung

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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Sozialrecht
Harald Afholderbach

Versicherungsschutz beim Kauf eines Leberkässemmels

Zum Unfallversicherungsschutz beim Einkauf eines gegrillten Hähnchens in der Mittagspause des Homeoffices hat das Bundessozialgericht bereits 2021 entschieden. Dennoch gibt es nach wie vor Fälle, in welchen Berufsgenossenschaften Leistungen versagen. Nun hat sich dazu in einem Verfahren des DGB Rechtschutzbüros München auch das örtliche Sozialgericht auseinandergesetzt und den streitigen Versicherungsschutz anerkannt. Quelle: DGB-Rechtsschutz

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Keine Kündigung kurz vor Rente

Je länger ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten beschäftigt war, desto eher sind vom Arbeitgeber häufige Kurzzeiterkrankungen in jüngster Zeit hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf die schwere Arbeit zurückzuführen sind und der Beschäftigte kurz vor der Rente steht, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil

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Arbeitsrecht
Harald Afholderbach

Wann der Arbeitgeber Überstunden nicht dulden darf

Missachtet der Arbeitgeber in grober Weise eine Betriebsvereinbarung, indem er weiterhin Überstunden deutlich über die vereinbarte Grenze hinaus duldet, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch – so das Hessische Landesarbeitsgericht. Quelle: Bund-Verlag

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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Harald Afholderbach

Neue Regel für Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat die erste Regel zur Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes veröffentlicht. Sie soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei unterstützen, die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Schwangere und stillende Frauen bestmöglich zu schützen. Quelle: Bund-Verlag

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