Arbeitsverhältnis statt „Schnupperpraktikum“

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Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Ein unentgeltliches Praktikum dient dazu, Einblick in einen Betrieb zu erhalten und sich praktische Kenntnisse anzueignen. Dabei steht der Ausbildungszweck klar im Vordergrund. Erbringt der Praktikant jedoch in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Leistungen, die die einer bezahlten Arbeitskraft ersetzen, so hat er einen Anspruch auf branchenübliche Vergütung. So entschied das Arbeitsgericht Bochum im Falle einer „Praktikantin“ in einem REWE-Markt (AZ: 2 Ca 1482/13).

Quelle und mehr Informationen: Verlag Dr. Otto Schmidt

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