Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung
Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt
Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten.
Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht, wenn die Dienststellenleitung sich entschieden hat, die Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter*in die Mitberatung durch die MAV verlangte. Das setzte Voraus, dass sie durch die Dienststellenleitung über ihr Recht auch informiert wurde.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung nicht praxistauglich gewesen sei.
Richtig ist sicher, dass Schadensersatzforderungen der Dienststellenleitung auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sehr häufig vorkommen. Umso weniger ist die Abschaffung die Schutzregelung nachzuvollziehen.