Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (07)

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Allgemein

Wortlaut eindeutig: Keine Corona-Prämie für Pflegehilfskraft

Das VG Karls­ru­he hat die Klage einer Pfle­ge­hilfs­kraft auf Zah­lung einer Co­ro­na-Son­der­leis­tung ab­ge­wie­sen. Die Re­ge­lung des Pfle­ge­bo­nus­ge­set­zes sei nur auf Fach­kräf­te an­wend­bar, der Staat habe hier un­ter­schei­den dür­fen. Quelle: Beck aktuell

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Arbeitsrecht

Wenn Kollegen die Kündigung fordern ->Druckkündigung

Will die Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr mit einer Kollegin zusammenarbeiten und droht ein Teil sogar einen Arbeitsplatzwechsel an, kann die Arbeitgeberin der unliebsamen Beschäftigten deshalb noch nicht kündigen. Bevor eine solche Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein kann, muss die Arbeitgeberin sich erst einmal aktiv vor die Arbeitnehmerin stellen, um den von den Kollegen

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Arbeitsrecht

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei

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Weniger Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Mitberatung bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeber*in entfällt

Bei Pflichtverletzungen besteht grundsätzlich haften Mitarbeiter*innen für den entstandenen Schaden. Die Haftung erfolgt dabei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Auch sind die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ebenfalls Regelungen zur Haftung enthalten, zu beachten.

Bisher hatte die MAV gemäß § 46 Buchstabe f MVG-EKD ein Mitberatungsrecht, wenn die Dienststellenleitung sich entschieden hat, die Mitarbeiter*in in Regress zu nehmen. Voraussetzung war allerdings, dass die Mitarbeiter*in die Mitberatung durch die MAV verlangte. Das setzte Voraus, dass sie durch die Dienststellenleitung  über ihr Recht auch informiert wurde.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ausgeführt, dass die bisherige Regelung nicht praxistauglich gewesen sei. 

Richtig ist sicher, dass Schadensersatzforderungen der Dienststellenleitung auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sehr häufig vorkommen. Umso weniger ist die Abschaffung die Schutzregelung nachzuvollziehen.

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