Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (05)

Die neuesten Beiträge

Arbeitsrecht

Betriebsrat? Ja. Unbefristeter Job? Nicht zwingend!

Befristet eingestellte Arbeitnehmer können mit der Wahl in den Betriebsrat nicht einen unbefristeten Folge-Arbeitsvertrag verlangen. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Belege vorbringen kann, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, urteilte am Mittwoch, 18.06.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 50/24). In solch einem Fall könne

Weiterlesen »
Bild von Felix auf Pixabay
Arbeitsrecht

Krank wegen Tattoo, Arbeit­geber muss nicht zahlen

Eine Frau lässt sich tätowieren und kann anschließend wegen einer Entzündung der Tätowierung nicht arbeiten. Ihr Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung. Das war rechtmäßig, bestätigt nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Quelle: Legal Tribune Online

Weiterlesen »
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Neue Aufgaben für die Mitarbeitervertretung

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen

Der Begriff ‘überwachen’ wurde im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) bisher stets vermieden. So wird bspw. in § 35 bei den ‘Allgemeinen Aufgaben’ beschrieben, dass die Mitarbeitervertretung (MAV) dafür eintreten soll, dass die gesetzlichen Bestimmungen usw. eingehalten werden. Nause schreibt im Kommentar zum MVG-EKD (Joussen|Mestwerdt|Nause|Spelge) zu § 35 Rz. 28: … Dieses wird zu Unrecht als „Überwachung“ oder „umfassender Überwachungsauftrag“ (AKS/Scheer MVG.EKD § 35 Rn. 26; BGG § 35 Rn. 5; Fey/Rehren MVG.EKD § 35 Rn. 10) bezeichnet. …

Bei der neuen Aufgabe zum Thema ‘Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern’ wird aber ausdrücklich die Überwachung als Aufgabe genannt.

In der Praxis wird die MAV insbesondere die Aufgaben nach § 13 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) wahrzunehmen haben. Nach § 10 EntgTranspG haben die Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch. Mit ihrem Auskunftsanspruch müssen sich die Beschäftigten an die Arbeitnehmer*innenvertretung wenden, die das Auskunftsverlangen dann erfüllt.

Damit die MAV diese Aufgabe erfüllen kann, hat sie nach § 34 MVG-EKD ein Einsichtsrecht in die ‘Brutto-Entgeltlisten (war bisher gängige Rechtsprechung und wurde jetzt neu als Informationsrecht im MVG-EKD aufgenommen). Ob das zweimalige Einsichtsrecht im Jahr für die Überwachung der Entgeltgleichheit  ausreichend ist, wird sicher die Rechtsprechung noch zu klären haben. Das BetrVG jedenfalls kennt diese Einengung des Informationsrechts nicht.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen