Kosten der MAV-Arbeit
Immer wieder kommt es zwischen Mitarbeitervertretungen und ihren Dienststellenleitungen zu Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung.
Budget für die Mitarbeitervertretung
Es ist sicher nicht verboten, dass die Dienststellenleitung im Rahmen der Haushaltsplanungen die Arbeit der Mitarbeitervertretung berücksichtigt und einen Betrag im Haushaltsplan vorsieht. Wahrscheinlich ist es sogar fahrlässig, wenn die Dienststellenleitung dies nicht tut.
Wenn sie diesen Haushaltstitel zu gering bemisst, bleibt das letztendlich aber das Problem der Dienststellenleitung und kann (und darf!) nicht dazu führen, dass die Mitarbeitervertretung ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Auf keinen Fall darf die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung mit einem angeblich bereits ausgeschöpften Budget unter Druck setzen. Ein solches Vorgehen stellt möglicherweise sogar einen Verstoß gegen § 33 MVG-EKD (Grundsätze der Zusammenarbeit) dar.
Kostentragungspflicht der Dienststellenleitung
§ 30 MVG-EKD regelt, dass die Dienststellenleitung alle erforderlichen Kosten zu tragen hat. Zu den zu tragenden Kosten zählen u. a.:
- Kosten für Sitzungen,
- Kosten für Sprechstunden,
- Kosten der Geschäftsführung oder
- Kosten aus der Tätigkeit der Mitarbeitervertretung.
Ein vorheriger Kostenübernahmeantrag ist in der Regel nicht erforderlich („… die erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle“). Nur für einen Fall sieht das MVG-EKD eine vorherige Kostenzusage der Dienststellenleitung vor – für die Heranziehung einer sachkundigen Person.
Was ist erforderlich?
Welche Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind, entscheidet die Mitarbeitervertretung und nicht die Dienststellenleitung. Dabei hat die Mitarbeitervertretung einen erweiterten Beurteilungsspielraum. Wichtig ist aber, dass die Kosten für die Erfüllung der MAV-Arbeit erforderlich sind.
Beispiel:
Und die Dienststellenleitung?
Sie kann jedenfalls nicht erklären, das Budget der Mitarbeitervertretung sei überschritten und aus diesem Grund die Kostenübernahme verweigern. Allerdings könnte sie die Erforderlichkeit in Frage stellen. In diesem Fall müsste die Mitarbeitervertretung dann die Erforderlichkeit durch das Kirchengericht (in Rheinland, Westfalen und Lippe heißt das Kirchengericht ‚Schlichtungsstelle‘) feststellen lassen.
Was muss die Mitarbeitervertretung tun?
‚Ordentliche Beschlüsse fassen!‘ ist besonders wichtig. Nur dann ist die Mitarbeitervertretung in der Lage ihre berechtigten Ansprüche auch kirchengerichtlich durchzusetzen. Vor der Beschlussfassung muss die Mitarbeitervertretung prüfen, ob die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Interessen der Mitarbeiterschaft und der Dienststellenleitung berücksichtigt wurden (BAG 27.11.2002 – 7 ABR 36/01).
Sonderfall 1: Rechtsbeistand
Entscheidet sich die Mitarbeitervertretung im Kirchengerichtsverfahren für einen Rechtsbeistand, entstehen dadurch erforderliche Kosten gemäß § 30 MVG-EKD. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung der Dienststellenleitung wird nicht benötigt. Siehe hierzu auch die Entscheidung des Kirchengerichtshofes der EKD (KGH. EKD II-0124/12-2016 vom 1. April 2016):
Leitsätze:
- Die Dienststelle trägt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD die im kirchengerichtlichen Verfahren entstandenen erforderlichen Kosten des Rechtsbeistands der Mitarbeitervertretung.
- Eines vorherigen Antrags an die Dienststellenleitung vor der Beauftragung des Rechtsbeistands bedarf es nicht; die in § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG.EKD in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung normierte Antragspflicht ist durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl.EKD 2009, S. 349) gestrichen und durch den im geltenden Recht enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 30 MVG-EKD ersetzt worden.
- Soweit die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 30. März 2012 (II-0124/S61 -10) dahingehend verstanden werden kann, dass die Antragspflicht auch nach der zum 1. Januar 2010 erfolgten Rechtsänderung des § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD (weiter) gilt, wird daran nicht festhalten.
Sonderfall 2: Erforderliche Seminare für Mitarbeitervertretungen
Hält die Mitarbeitervertretung die Teilnahme an einem Seminar für erforderlich und beschließt dies, ist eine Zustimmung der Dienststellenleitung nicht erforderlich. Die Mitarbeitervertretung muss aber bei ihrer Entscheidung zwei Punkte berücksichtigen:
- Vermittelt das Seminar Kenntnisse, die für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind? #
- Sind bei der Festlegung des Termins dienstliche Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt? Hierbei handelt es sich um Notwendigkeiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar waren (siehe Kommentar zum MVG-EKD von Baumann-Czichon).
Eine interessante Entscheidung hat die Schlichtungsstelle in Westfalen (2 M 56/15) getroffen.
Aus der Begründung:
- Die Dienststelle trägt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD die im kirchengerichtlichen Verfahren entstandenen erforderlichen Kosten des Rechtsbeistands der Mitarbeitervertretung.
- Eines vorherigen Antrags an die Dienststellenleitung vor der Beauftragung des Rechtsbeistands bedarf es nicht; die in § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG.EKD in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung normierte Antragspflicht ist durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl.EKD 2009, S. 349) gestrichen und durch den im geltenden Recht enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 30 MVG-EKD ersetzt worden.
- Soweit die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom 30. März 2012 (II-0124/S61 -10) dahingehend verstanden werden kann, dass die Antragspflicht auch nach der zum 1. Januar 2010 erfolgten Rechtsänderung des § 61 Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD (weiter) gilt, wird daran nicht festhalten.