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MVG

Tagesordnung

Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung (MAV) sind ein wesentlicher Teil der MAV-Arbeit. Grundsätzlich können nur in Sitzungen Beschlüsse gefasst werden. Da die MAV auf der Grundlage ihrer Beschlüsse tätig wird, ist eine MAV-Arbeit ohne Sitzungen nicht möglich. Es dürfen ruhig etwas mehr sein! Eine Vorschrift zur Häufigkeit von MAV-Sitzungen enthält das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) nicht. Es liegt

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MVG

Umlaufbeschluss

Grundsätzlich lässt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Die Möglichkeit einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen, muss in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Merke: Ohne Geschäftsordnung keine Umlaufbeschlüsse! Die Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen einstimmig erfolgen. Schon eine Stimmenthaltung reicht aus, dass kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann. Wir Teamer*innen

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MVG

Vorsitz

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) regelt in § 23 den Vorsitz der Mitarbeitervertretung (MAV). Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigt die MAV eine Vorsitzende. Nach der MAV-Wahl ist daher der erste Beschluss, den die MAV fasst, die Wahl der / des Vorsitzenden. Vorsitzende bzw. Vorsitzender kann nur sein, wer auch der MAV angehört. ‚Geheimniskrämerei‘ – Wahl des

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Kosten der MAV-Arbeit

Immer wieder kommt es zwischen Mitarbeitervertretungen und ihren Dienststellenleitungen zu Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung.

Budget für die Mitarbeitervertretung

Es ist sicher nicht verboten, dass die Dienststellenleitung im Rahmen der Haushaltsplanungen die Arbeit der Mitarbeitervertretung berücksichtigt und einen Betrag im Haushaltsplan vorsieht. Wahrscheinlich ist es sogar fahrlässig, wenn die Dienststellenleitung dies nicht tut.

Wenn sie diesen Haushaltstitel zu gering bemisst, bleibt das letztendlich aber das Problem der Dienststellenleitung und kann (und darf!) nicht dazu führen, dass die Mitarbeitervertretung ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Auf keinen Fall darf die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung mit einem angeblich bereits ausgeschöpften Budget unter Druck setzen. Ein solches Vorgehen stellt möglicherweise sogar einen Verstoß gegen § 33 MVG-EKD (Grundsätze der Zusammenarbeit) dar.

Kostentragungspflicht der Dienststellenleitung

§ 30 MVG-EKD regelt, dass die Dienststellenleitung alle erforderlichen Kosten zu tragen hat. Zu den zu tragenden Kosten zählen u. a.:

  • Kosten für Sitzungen,
  • Kosten für Sprechstunden,
  • Kosten der Geschäftsführung oder
  • Kosten aus der Tätigkeit der Mitarbeitervertretung.

Ein vorheriger Kostenübernahmeantrag ist in der Regel nicht erforderlich („… die erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle“). Nur für einen Fall sieht das MVG-EKD eine vorherige Kostenzusage der Dienststellenleitung vor – für die Heranziehung einer sachkundigen Person.

Was ist erforderlich?

Welche Kosten für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind, entscheidet die Mitarbeitervertretung und nicht die Dienststellenleitung. Dabei hat die Mitarbeitervertretung einen erweiterten Beurteilungsspielraum. Wichtig ist aber, dass die Kosten für die Erfüllung der MAV-Arbeit erforderlich sind.

 

Und die Dienststellenleitung?

Sie kann jedenfalls nicht erklären, das Budget der Mitarbeitervertretung sei überschritten und aus diesem Grund die Kostenübernahme verweigern. Allerdings könnte sie die Erforderlichkeit in Frage stellen. In diesem Fall müsste die Mitarbeitervertretung dann die Erforderlichkeit durch das Kirchengericht (in Rheinland, Westfalen und Lippe heißt das Kirchengericht ‚Schlichtungsstelle‘) feststellen lassen.

Was muss die Mitarbeitervertretung tun?

‚Ordentliche Beschlüsse fassen!‘ ist besonders wichtig. Nur dann ist die Mitarbeitervertretung in der Lage ihre berechtigten Ansprüche auch kirchengerichtlich durchzusetzen. Vor der Beschlussfassung muss die Mitarbeitervertretung prüfen, ob die Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Interessen der Mitarbeiterschaft und der Dienststellenleitung berücksichtigt wurden (BAG 27.11.2002 – 7 ABR 36/01).

Sonderfall 1: Rechtsbeistand

Entscheidet sich die Mitarbeitervertretung im Kirchengerichtsverfahren für einen Rechtsbeistand, entstehen dadurch erforderliche Kosten gemäß § 30 MVG-EKD. Eine vorherige Kostenübernahmeerklärung der Dienststellenleitung wird nicht benötigt. Siehe hierzu auch die Entscheidung des Kirchengerichtshofes der EKD (KGH. EKD II-0124/12-2016 vom 1. April 2016):

Sonderfall 2: Erforderliche Seminare für Mitarbeitervertretungen

Hält die Mitarbeitervertretung die Teilnahme an einem Seminar für erforderlich und beschließt dies, ist eine Zustimmung der Dienststellenleitung nicht erforderlich. Die Mitarbeitervertretung muss aber bei ihrer Entscheidung zwei Punkte berücksichtigen:

  • Vermittelt das Seminar Kenntnisse, die für die Arbeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind? #
  • Sind bei der Festlegung des Termins dienstliche Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt? Hierbei handelt es sich um Notwendigkeiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar waren (siehe Kommentar zum MVG-EKD von Baumann-Czichon).

Eine interessante Entscheidung hat die Schlichtungsstelle in Westfalen (2 M 56/15) getroffen. 

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