Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (03)

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Rechtsprechung

Kein Kran­ken­geld ohne Arbeit­s­an­tritt

Ein Mann schließt einen Arbeitsvertrag, meldet sich aber sofort krank und erscheint nie zur Arbeit. Nach einem Monat wird ihm gekündigt. Für diese Zeit hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf Krankengeld, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Quelle: Legal Tribune Online

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Arbeitsrecht

Betriebsrat muss zur Kündigung während der Wartezeit angehört werden

Arbeitgeber muss Kündigung nicht genau begründenAuch bei einer beabsichtigten Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat dann nicht detailliert begründen, sondern nur die Umstände angeben, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem

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Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in digitalen Grenzen

Gewerkschaften können vom Arbeitgeber für ihre Mitgliederwerbung nicht die Herausgabe aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer verlangen. Eine Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems zu Werbe- und Informationszwecken ist aber möglich, wenn die Gewerkschaft die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb fragt, ob sie auch über ihre betriebliche E-Mail-Adresse angeschrieben werden wollen, urteilte am Dienstag, 28.01.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Kirchenmitgliedschaft keine Voraussetzung mehr

ACK-Klausel für Rechtsbeistände fällt weg

Die Mitarbeitervertretung (MAV) kann sich bei einer Auseinandersetzung vor dem Kirchengericht durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Wegen der Komplexität des Kirchengerichtsverfahrens ist die Beauftragung eines Rechtsbeistands sinnvoll.

$ 61 Abs. 4 (a. F.):

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

§ 61 Abs. 4 (neu)

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

Bisher war die Voraussetzung, dass der Rechtsbeistand einer christlichen Kirche angehören musste.

Diese Anforderung machte es für die MAV nicht leicht, sich adäquat durch eine Anwält*in vertreten zu lassen.

Diese Hürde wurde jetzt durch die EKD-Synode entfernt.  Eine gute Entscheidung. Aber: Wer die Diskussion auf der EKD-Synode verfolgt hat, konnte erfahren, dass dieser Beschluss durchaus kontrovers diskutiert wurde.

Durch die Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes wurde auch eine Änderung im Kirchengerichtsgesetz notwendig (§ 29 KIGG), in dem ebenfalls die Kirchenmitgliedschaft für Die Rechtsbeistände gefordert wird.

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