Was ändert sich im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ? (03)

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Koalitionsvertrag, die 2.

Auch ver.di hat eine Kurzbewertung zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD herausgegeben. Unter der Überschrift ‘Wichtige Fortschritte und deutliche Versäumnisse Kurzbewertung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD’ hat ver.di die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Ihr könnt die Bewertung hier einsehen.

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Kirchenmitgliedschaft keine Voraussetzung mehr

ACK-Klausel für Rechtsbeistände fällt weg

Die Mitarbeitervertretung (MAV) kann sich bei einer Auseinandersetzung vor dem Kirchengericht durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Wegen der Komplexität des Kirchengerichtsverfahrens ist die Beauftragung eines Rechtsbeistands sinnvoll.

$ 61 Abs. 4 (a. F.):

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

§ 61 Abs. 4 (neu)

(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

Bisher war die Voraussetzung, dass der Rechtsbeistand einer christlichen Kirche angehören musste.

Diese Anforderung machte es für die MAV nicht leicht, sich adäquat durch eine Anwält*in vertreten zu lassen.

Diese Hürde wurde jetzt durch die EKD-Synode entfernt.  Eine gute Entscheidung. Aber: Wer die Diskussion auf der EKD-Synode verfolgt hat, konnte erfahren, dass dieser Beschluss durchaus kontrovers diskutiert wurde.

Durch die Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes wurde auch eine Änderung im Kirchengerichtsgesetz notwendig (§ 29 KIGG), in dem ebenfalls die Kirchenmitgliedschaft für Die Rechtsbeistände gefordert wird.

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